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Fragen und Antworten

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14.02.2017
Frederik
F: Guten Abend, ich habe heute meinen Antrag vom Landratsamt Itzehoe / Ausländerbehörde zurückerhalten. Die wollen meine Feststellung nicht vornehmen mit folgender Begründung: „Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, In Ihrem Antrag vom 2. Februar 2017 begehren Sie die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 RuStAG. Leider können wir Ihrem Wunsch nicht entsprechen und müssen Ihren Antrag ablehnen. G r ü n d e : Das Landratsamt des Kreises Steinburg kann seit dem 1. Januar 1975 ausschließlich auf Grundlage des geltenden Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eine Feststellung für im Inland wohnende Personen vornehmen. Für Feststellungen und Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten nach Völkerrecht ist gemäß § 1 Gesetz über die Bestimmung der Staatsangehörigkeitsbehörden (StAnG SH) i.V.m. § 5 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes (BVwAG) ausschließlich das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Sofern Sie eine Staatsangehörigkeitsfeststellung nach dem Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 vornehmen lassen möchten, richten Sie bitte einen formlosen Feststellungsantrag inkl. Abstammungs- u. Personenstandsurkunden an: Bundesverwaltungsamt, Frau Heidrun Reitze, Referat S II 7, Köln, Eupener Straße 125. Anbei erhalten Sie Ihr Anschreiben nebst Anlagen im Original zurück. Mit freundlichen Grüßen ….“ Was soll ich dagegen tun? Ich habe niemals angegeben, dass ich im Ausland wohne oder ist das weil Preußen für die BRD-Scheinbeamten des LRA zum Ausland zählt? Ich verstehe nicht was das soll.

A: TS3 GS Server


14.02.2017
Gregor
F: Danke für Ihre rasche Antwort. Ich habe diese Fragen bereits in meinem Schreiben vom 25.01.2017 an diesen SB gestellt. Er verhält sich diesbzgl. unbelehrbar. Was bleibt mir nun? Ich habe erst gestern nochmals mit Fristsetzung von 14 Tagen um eine ordentliche Bearbeitung meines bereits am 03.01.2017 gestellten Antrages gebeten und unmissverständlich klar gemacht, das ich bei weiterer Diskriminierung und Täuschung im Rechtsverkehr mir weitere rechtliche Schritte zur Durchsetzung meiner Rechte gegen ihn persönlich vorbehalte. Ich komme einfach nicht weiter.

A: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde


14.02.2017
Gregor
F: ich erhielt heute zum Wiederholten Mal eine Info von der Ausländerbehörde, dass lt. Ministerium für Inneres und Kommunales für meinen Zweck verbindlich der Antragsvordruck der NRW per Erlassregelung vom 20.11.2015 vorgeschriben sei und nicht der von mir verwendetet Antrag der BVA. Der SB teilt mir mit, dass der von mir verwendete Antrag der BVA für Antragsteller, die im Ausland leben und die Deutsche Staatsangehörigkeit festegetsellt wissen wollen Anwendung findet. Ich habe dem SB bereits mitggeteilt, dass der von mir verwendete Antrag der BVA zur Feststellung ein Bundesgesetz ist, somit kann weder das Verwaltungsverfahrensgesetz, noch eine Erlassregelung des Landes NRW zur Anwendung kommen. ER verweist auf die Seite der BVA, wo die Zuständigkeit nachzulesen sei. Ich benötige nun Hilfe. Kann mir jemand mitteilen, wie ich diesem SB (Reichsbürger) entgegnen kann, ggf. mit Hinweis auf Text, LINK etc.

A: Wenn Sie sich von Straftätern die Butter vom Brot nehmen lassen, wird es schwer ihnen zu helfen. Die Frage wäre gewesen, ob Sie den Antrag den Formlos stellen sollen. Den ist gibt keine Vorgaben für die Form. Noch eine gute Frage wäre gewesen, ob er Täuschung im Rechtsverkehr begehen sollen. Mann hätte gehört das Reichsbürger sich nicht an die Gesetze der BRD halten. Gehören sie dazu. Hätte man auch mal Fragen können.


14.02.2017
Jo
F: Mein Antrag wurde mittels insgesamt merkwürdigem Verfahrensablauf abgelehnt. Hauptbegründung:fehlendes schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse und Besitz PA . Bitte helft mir weiter.

A:


F: Ich habe vom Landratsamt Heidelberg meinen Staatsangehörigkeitsausweis bekommen. Leider musste ich feststellen dass 1. Die fortlaufende Nummer fehlt, 2. Der Familienname wurde zwar fett geschrieben, jedoch ohne die Leerzeichen, 3.Beim Geburtsort wurde "Heidelberg/Deutschland" anstatt nur "Heidelberg" eingetragen. Auf Anfrage wurde mir mitgeteilt, dass es in ihrer Behörde nur so ausgestellt wird. Jedoch weiss ich aus sicherer Quelle, dass z.B. im Landkreis Karlsruhe ordnungsgemäß ausgestellt wird. Gibt es Nachteile durch diese Art der Eintragungen und wenn ja, wie kann ich mich wehren?

A: Nein das ist voll in Ordnung. Speerschrift wird in den wenigsten LRA verwendet.


12.02.2017
Max2017
F: Am 15 August 2016 habe ich den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach RuStAG 1913 / 4.1 bei der Behörde meiner Stadt gestellt. Bisher ein Briefwechsel mit der mehrfachen Bitte um Geduld vonseiten der Behörde, mein Antrag könne noch nicht bearbeitet werden, wegen Urlaub und personeller Engpässe. Ich habe vor, denen mitzuteilen, ihr Verhalten erwecke den Eindruck der bewussten Verzögerung der Bearbeitung. Ich würde nach dem Verstreichen einer von mir gesetzten Frist (z.B.15.3.2017) juristische Schritte einleiten. Ich denke dabei an folgende Ansatzpunkte: Artikel 16(1) GG (Grundrecht); das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 2. November 2010, Artikel 10,11,12,13 sowie BGB § 839 (Haftung bei Amtspflichtverletzung) sowie einer Vornahmeklage nach (§ 42 I VwGO) beim Verwaltungsgericht. Ich bin mir nicht ganz sicher, was ich da optimaler Weise mache, zumal der Weg über ein Gericht lange dauern und auch Kosten verursachen kann. Was tun? Vielen Dank für Eure Hilfe.

A: Ja das haben wir in der letzten Zeit öfter gehört. Es scheint die neue Masche zu sein. Mit bunten Zetteln das System noch zu füttern macht keinen Sinn(Verwaltungsgericht). Anzeige beim Europäischen Rat wegen Vertragsverletzung sollte die Wahl sein. Dazu geht auch Fach- Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafantrag mit Strafverfolgung wären das nächste. Die Akten der Reichsbürger müssen gefüllt werden.


12.02.2017
Dave
F: Ich besitze einen Staatsangehörigkeitsausweis, aber nach dem StAG. Im Antrag war das RuStAG §4 zu sehen unter dem ich stehe, dass Ru wurde aber im Antrag durch gestrichen. Als ich dies angesprochen habe, sagte man mir, dass RuStAG seit dem 01.01.2000 in StAG geändert worden sei. Frage: Stehe ich nun trotzdem automatisch unter dem RuStAG?

A: Sie hätten es nicht zulassen sollen das jemand in Ihrem Antrag rumschmiert. Die Aussagen des Bediensteten sind auch Täuschung im Rechtsverkehr. Das Teso Urteil des BVG und der Artikel 50 des BGBEG geben das nicht her. Prüfen Sie die Schreibweise Ihres Vor- und Familienname auf dem GS und im ESTA Register. Wenn dort die Schreibweise Max Mustermann ist, hatte das keine negativen Auswirkungen. Die Straftaten der Willfährigen Erfüllungsgehilfen können Ihnen nicht zu Last gelegt werden. Trotzdem sollten Sie bei falscher Schreibweise Schriftlich reagieren.


12.02.2017
ohne staatsanghörigkeit
F: Hallo! Habe nach meinem Antrag jetzt folgendes Schreiben erhalten: Ihr Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit Anhörung zur Ablehnung Sie haben mit Datum vom 23.10.2016 den o.a Antrag gestellt. Das bestehen der deutschen Staatanghörigkeit wird gemäß §30Abs.1 Staataangehörigkeitsgesetz(StAG) auf Antrag festgestellt und der Staatangehörigkeitsausweis durch Staatsangehörigkeitsbehörde gemäß §30 Abs.3 StAG ausgestellt. Hierbei handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt , dem nach allgemeinen verwaltungverfahrensrechtlichen Grundsätzen ein berechtigtes Feststellungsinteresse zugrunde liegen muss. Diese berechtigte Feststellungsinteresse haben Sie mit nicht nachgewiesen. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse entsprechend §43 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung liegt nur dann vor, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit strittig und somit klärungsbedürftig wäre. Gemäß Urteil des Amtsgerichtes Potsdam vom 14.03.2016 Aktenzeichen VG 8 K 4832/15 ist als Rechtsgrundsatz anerkannt, dass ein Antrag an eine Behörde nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der von ihm beauftragten Amtshandlung hat. Sie haben Ihr schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der Ausstellung eines Staatanghörigkeitsausweises nicht dargelegt. Weder aus Ihrem Antrag noch aus den beigefügten Unterlagen oder aus sonstigen Erkenntnissen geht hervor, dass Zweifel an Ihrer deutschen Staatsanghörigkeit bestehen. Mir ist nicht bekannt und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass Sie die deutsche Staatsanghörigkeit zwischenzeizlich verloren haben könnten. Auch ist mir nicht bekannt, dass eine Behörde von Ihnen die Vorlage eines Staatsanghörigkeitsausweises verlangt hat. Laut Auskunft der für Sie zuständigen Pass-und Meldebehörde haben Sie dortvorläufig letztmalig im Jahr 2009 einen Personalausweis beantragt. Auch aus diesen Unterlagen geht nicht hervor, dass Ihre deutsche Staatsanghörigkeit zweifelhaft sein könnte. Ich beabsichtige Ihren Antrag gebührenpflichtig abzulehnen und gebe Ihnen hiermit gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz bis zum 01.03.2017 Gelegenheit sich vor meiner abschließenden Entscheidung zu den entscheidungsrelevanten Tatsachen zu äussern. Sollten Sie den Antrag zurück nehmen wollen, so teilen Sie mir dies bitte mit gleicher Fristsetzung schriftlich mit. Wie soll ich mich jetzt weiter verhalten? Danke für die Rückantwort! Gruß

A: GS TS3 Server


11.02.2017
bernd52
F: F: Wie erreiche ich den Server? Keine Verbindung wird mir angezeigt.

A: TS3 GS Server


11.02.2017
Pessimist
F: Ich habe heute eine Ablehnung vom Landrat wegen einer Dienst und Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister erhalten. Wo sollte ich nun eine erweiterte Fachaufsichtsbeschwerde einreichen. Beim Hessischen Innenministerium oder wo? Danke für ein Antwort im voraus.

A: Weiterführende Dienst und Fachaufsichtsbeschwerde ans Innenministerium.


11.02.2017
bernd52
F: Hallo liebes GS Team. Habe folgendes Schreiben heute bekommen:Ihr Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 07.09.2016 Hier: Anhörung nach § 87 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) vom 02. Juni 1992, GVOBI. Schl-H. 1992, S. 243, in der z.Zt. gültigen Fassung Sehr geehrter Herr XXXX am 07.09.2016 stellten Sie einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Aus den nachfolgenden Gründen beabsichtige ich Ihren Antrag abzulehnen: Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist nicht verpflichtet, auf Antrag jedes deutschen Staatsangehörigen dessen Staatsangehörigkeit festzustellen und einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Es ist anerkannt, dass vergleichbar mit dem in Verwaltungsprozess erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Ausdruck eines allgemeinen ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes auch im Verwaltungsverfahren vor Behörden ein Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat. Durch diesen Grundsatz soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden kann. Bei dem Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist die zur Entscheidung berufene Behörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die beantragte Amtshandlung alleine aus diesem Grunde auch dann zu verweigern, wenn ‚’’ an sich’’ ein Anspruch besteht ( vgl. u.a. BVerwG. Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49.71 -, BVerwGE 42, 115 ff.) Aus Ihrem Antrag ist nicht zu erkennen, dass ein Sachbescheidungsinteresse Ihrerseits besteht. Des Weiteren muss Ihr Antrag bereits deshalb abgelehnt werden, da die Anwendung des § 4 Abs. 1 RuStag nicht mehr zulässig ist. Das RuStag wurde durch das StAG ( Staatsangehörigkeitsgesetz) ersetzt. Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich daher nach § 30 StAG. Bezüglich des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt wird auf § 4 StAG abgestellt. Außerdem wurden bis heute nicht die mit Schreiben vom 12.09.2016 angeforderten Unterlagen vorgelegt. Ich gebe Ihnen Gelegenheit, sich bis zum 20.02.2017 schriftlich zu der beabsichtigten Ablehnung zu äußern. Wer kann mir weiterhelfen, wie soll ich weiter vorgehen? Für Eure Hilfe wäre ich dankbar.

A: TS3 GS Server


09.02.2017
paddy
F: Hallo liebes GS Team, habe wie von euch empfohlen eine Sachstandsanfrage per Fax an das zuständige,, Bürgercentrum,, Staatsangehörigkeitswesen geschickt.(mit Vorbehalt der Rechtlichen Mitteln und eine letzte Fristsetzung von 21Tagen um meinen Antrag zu bearbeiten,am 24.01.2017 dort eingegangen) Jetzt habe ich ein Schreiben vom Bürgercentrum erhalten. Erstens steht dort Herrn ..... Ihr Schreiben vom 23.01.17 hier eingegangen am 24.01.2017 Sehr geehrter Herr... in Bezug auf den beantragten Staatsangehörigkeitsausweis können wir Ihnen mitteilen, dass Sie in Kürze eine Rückmeldung erhalte Aufgrund von Personalengpässen im Bereich Staatsangehörigkeitswesen sind die Bearbeitungszeiten aktuell leider etwas länger;wir bitten hier um Verständnis. natürlich nicht unterschrieben und kein richtiger Ansprechpartner, wie kann ich weiter vorgehen ? Besten dank für eure Hilfe.

A: Die Info die enthalten ist, ist hoch Interessant. Aber wenn Sie kein Verständnis haben, geht es mit Fach und Dienstaufsichtsbeschwerde weiter.


07.02.2017
Paula
F: Hallo wertvolles GS-Team, die Vollauskunft zu erhalten soll Anfrage 3 Monate dauern! Die kostenpflichtige gibt es sofort zur Mitnahme. Gibt es eine Möglichkeit den Vorgang zu beschleunigen? Man will offenbar die Untätigkeits-Frist bis zum letzten Tag nutzen... Vielen Dank!

A: Die Willfährigen Erfüllungsgehilfen lassen sich immer was neues einfallen. Wir sehen dort keine Möglichkeit die Sache zu beschleunigen. Aber merken Sie sich die Gesichter.


07.02.2017
Stankoweit
F: Hallo liebes GS-Team. Die Staatsangehörigkeitsbehörde lässt keine Akteneinsicht zu, trotz mehrfacher schriftlicher Versuche. Die Begründung ist, dass der Fall abgeschlossen sei und es dann kein Recht auf Akteneinsicht mehr gibt. Man fragt sich, ob dem so ist oder ob die Behörde was zu verbergen hat. Frage 1: Was kann ich hier noch tun? Dem mehrfachen Wunsch, den Eintrag Geburt/Abstammung nachzuholen wurde ebenfalls nicht entsprochen, da es hierzu laut Behörde keine Verpflichtung gibt (GS wurde vor der Gesetzesänderung ausgestellt). Frage 2: Was kann ich hier noch tun? Andere Behörden machen das ja durchaus, auch wenn sie es vielleicht nicht müssen. Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit vom 13. Mai 2004, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 15, Artikel 11 Entscheidungen: Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass Entscheidungen über den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit eine schriftliche Begründung enthalten. Ich habe nie eine Begründung erhalten. Frage 3: Kann ich diese einfordern, müssen die mir das geben oder ist das nur ein interner Akt? Eine normale Begründung des Verwaltungsaktes werden sie mir nicht geben, da dem Antrag ja entsprochen wurde. Aber die o.g. Begründung vielleicht? Danke im Voraus für die Antworten auf meine Fragen.

A: Es ist schon komisch, die Reichsbürgerbewegung in den Behörden wird immer größer. Da wird es wohl Zeit den Straftätern die Akte zu füllen. Das beginnt mit Dienst und Fachaufsichtsbeschwerde weiter dann mit Strafantrag mit Strafverfolgung bei der Staatsanwaltschaft. Das Einbeziehen des Datenschutzbeauftragten für die Akteneinsicht könnte hilfreich sein. Auf den Eintrag im ESTA sollten Sie weiter bestehen. Am besten nachdem Akten füllen. Vielleicht hilft das ein wenig.


06.02.2017
Frank
F: OK, danke für die Antwort. Ich wurde also von der Behördenleiterin ver***scht. Ich werde dann einen nächsten Anlauf nehmen. Für den nächsten Besuch: Wie kann man erreichen, dass die Feststellung der Staatsangehörigkeit von Amtes wegen durchgeführt wird? Reicht es da aus, wenn ich 3 nicht-verwandte Menschen mitnehme und die dann ihr Interesse für mich bekunden? Wie sind da genau die rechtlichen Weichen? MfG Frank

A: Ok, Sie haben den vorgeschlagenen Artikel nicht gelesen. Dann für Sie auf Deutsch! Entweder Sie schaffen sich das benötigte Wissen vor Ihrem nächsten Besuch drauf, oder nehmen jemanden mit der Fachlich kompetent ist. Die alternative ist das Einreichen per Post. So werden auch Gerichtsverwertbare Dokumente geschaffen. Denn sie haben es mit Bediensteten der Besatzerverwaltung mit hoher krimineller Energie zu tun. Es ist auch ein Unterschied ob man Blödsinn erzählt oder strafrechtlich relevant auf Papier schreibt. Von Amtswegen bekommen Sie keinen GS im richtigen Rechtskreis. Aber viel Spaß bei Ihrem Studium zum Arzt oder Apotheker. Sie können aber auch Politiker werden. Die nächste Betriebsratswahl der BRvD ist ja bald.


06.02.2017
Crowley
F: Hallo ich wohne NRW. Ich habe mir alle nötigen Unterlagen besorgt. Den Antrag F und Antrag V nach Anleitung ausgefüllt. Mir wurde von der zuständigen Behörde gesagt das dieser Antrag nicht angenommen werden kann da dieser nur für im Ausland lebende Personen wäre. Ich bekam einen anderen Antrag. Dieser heißt Antrag 8. Als ich diesen versuchte auszufüllen bemerkte ich das dort nur ein Nachweis bis 1937 möglich war. Auf mein Nachfragen hin bekam ich plötzlich die Antwort das ich eine eh eine Notwendigkeit nachweisen müssen da sonst dieser Antrag von der Behörde nicht bearbeitet werden würde. Ich habe mich darauf hin auch mit dem Bundesinnenministerium in Verbindung gesetzt. Da bekam ich die Antwort das man in NRW die Gesetzeslage in der Beschrieben Form geändert hätte. Ich suche händeringend einen Anwalt der mir bei der Vertretung meiner Interessen hilft. Die stellen sich dermaßen quer da geht gar nix.

A: Sie haben es mit "Straftätern" zu tun. Da wird Ihnen der Anwalt, der zur selben Mafia gehört, auch nicht helfen. Diese Strukturen gehen hoch bis ins Bundesinnenministerium. Denn die Auskunft die Sie erhalten haben ist einfach falsch, oder Täuschung im Rechtsverkehr. Das VwVfG %u2013 NRW kann auf ein Bundesgesetz nicht angewendet werden. Das "fehlende Sachbescheidungsinteresse" ist auch kein Bestandteil des VwVfG oder einer anderen Verwaltungsnorm bezüglich des Staatsangehörigkeitsrechtes. Dieses entnehmen die "Straftäter" offenkundig aus der VerwaltungsGerichtsordnung (VwGO), hier § 43. Die Gerichtsordnung ist ausschließlich der Gerichtsbarkeit zugeordnet und nicht der Verwaltung, siehe VwGO §1! Somit wäre im schlimmsten Falle Amtsanmaßung bzw. Täuschung im Rechtsverkehr zu vermuten, und strafrechtlich zu verfolgen.


05.02.2017
Frank
F: Guten Abend, ich war am Donnerstag beim Ausländeramt in Celle und konnte direkt mit dem Behördenleiter reden. Leider nimmt dieser trotz Beisein einer Zeugin/Arbeitskollegin von mir meinen Antrag so wie er ist nicht an. Er blätterte in meinem Antrag kurz durch und sagte, dass er Staatsangehörigkeitsfeststellungen nur nach StAG mit Ableitung vor dem 01.01.1950 vornehmen kann für Inländer. Für Ausländer nach Völkerrecht, die ihre Ableitung nach RuStAG 1913 vornehmen wollen, ist ausschließlich das Bundesverwaltungsamt in Köln als übergeordnete Behörde zuständig. Er bot mir an, dass ich die Angaben in meinem Antrag von Wohnsitzstaat Königreich Preußen in Deutschland umwandle und meinen Großvater herausnehme. Dann, aber auch nur dann, könne er meinen Antrag annehmen. Was kann ich da noch tun?

A: Die 1. Runde ging an die Willfährigen Erfüllungsgehilfen und Straftäter der Besatzerverwaltung. Auf Deutsch man hat Sie verarscht. Die Aussagen zeigen auch, dass die Täuschung im Rechtsverkehr bewusst begangen wurde. Die BVA ist nur für Deutsche zuständig die im Ausland leben. Lesen Sie den Beitrag "Wichtige Informationen zur Antragstellung und Abholung!" unter Erprobtes.


04.02.2017
dragonaro
F: Guten Abend, ich habe nach 6 Wochen eine Antwort auf meinen Antrag bekommen mit folgendem Wortlaut: Sehr geehrter Herr..... nach Durchsicht ihres leider unvollständigen Antrages benötigen wir noch folgende Unterlagen: Kopien ihres gültigen Personalausweises( vorder-u. Rückseite) Kopien ihres deutschen Reisepasses Heiratsurkunde Angaben des Aufenthaltes von ihnen und ihrem Vater jeweils von Geburt bis heute in chronologischer Reihenfolge.(kann ich leider nicht nachvollziehen aufgrund von extrem vielen Umzügen) Das ist doch ein Witz oder? Was soll ich denen entgegnen?

A: Nicht bemerkt?! Personalausweis und Pass kopieren verboten!
Um die Heiratsurkunde werden Sie nicht herum kommen. Bei den Aufenthaltszeiten schreiben Sie das die nicht zu ermitteln sind.


03.02.2017
Holger
F: Guten Abend, ich habe heute zu meinem Feststellungsantrag einen Ablehnungsbescheid erhalten. Dort drin steht: „… erfolgt die Ablehnung des Feststellungersuchens aufgrund des Fehlens eines berechtigten, schutzwürdigen Interesses. Der Antragsteller wurde und wird von deutschen Behörden gemäß § 3 Abs. 2 StAG stets wie ein deutscher Staatsangehöriger behandelt. Auch seine im Antrag aufgeführten Vorfahren sind der gleichen Staatsangehörigkeit zu zuordnen, welche zweifelsfrei stets deutsch ist.“ Kann und sollte ich dagegen Widerspruch einreichen oder die Feststellung nach § 3 Abs. 2 StAG ähnlich wie § 4 Abs. 1 RuStAG?

A: TS3 GS Server


03.02.2017
Andreas
F: Ich habe heute die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Staatsangehörigkeit bekommen . Mit der Begründung mit dem Personalausweis wäre meine Staatsangehörigkeit nachgewiesen,und das der Staatsangehörigkeitsausweis nur ausgestellt wird wenn meine Staatsangehörigkeit zweifelhaft wäre und der Nachweis für eine deutsche oder ausländische Behörde benötigt wird. Wie kann ich weiter vorgehen?

A: TS3 GS Server


03.02.2017
Fiete
F: Liebes Team von GS, heute habe ich meinen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit von der Einbürgerungsabteilung des Einwohner-Zentralamtes in Hamburg zurückgeschickt bekommen, mit der Begründung:"...es besteht kein Sachinteresse für eine Staatsangehörigkeitsfeststellung...". Die Begründung ist nicht unterschrieben! Können Sie mir sagen, wie ich jetzt weiter vorgehen kann? MfG, Fiete

A: TS3 GS Server


02.02.2017
Gregor
F: Ich habe am 03.01. meinen Antrag mit allen nachweislichen Dokumenten hier bei der ortsansässigen Behörde eingereicht. Die zuständige Behörde in Recklinghausen hat mir daraufhin andere Antragsvordrucke für das Land NRW zugesandt und verweist auf ein Ausführungserlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales. Mit Schreiben vom 25.01.2017 habe ich dem SB mitgeteilt, dass der von mir verwendete Antrag der BVA zur Feststellung ein Bundesgesetz ist, somit kann weder das Verwaltungsverfahrensgesetz, noch eine Erlassregelung des Landes NRW zur Anwendung kommen. Ich habe den SB unmissverständlich auf meine Rechte hingewiesen und mit Fristsetzung zum 10.02.2017 um eine ordentliche Bearbeitung meiner BVA-Antragsformulare gebeten. Welche Möglichkeiten bleiben mir, falls der SB diese Frist fruchtlos verstreichen lässt? Sind dann die Androhung rechtlicher Schritte gegen den SB wegen diverser Verstöße ratsam bzw. unumgänglich für mich? Habe ich die Möglichkeit meinen Antrag auch direkt bei der BVA einzureichen? Über eine Antwort i.e. Sache würde ich mich freuen.

A: Ja Sie haben rechtliche Möglichkeiten. Da wären die Dienst und Fachaufsichtsbeschwerde und der Strafantrag mit Strafverfolgung. Ihren Antrag können Sie nicht direkt an die BVA stellen.


01.02.2017
Maria
F: Ich habe einen Antrag auf Feststellung dere Staatsangehötigkeit gestellt. Nun möchte die Ausländerbehörde den Grund wissen mit Nachweisen. Muss ich das begründen und mit welchen Nachweisen?

A: Text für die Antwort:
Das "fehlende Sachbescheidungsinteresse" ist kein Bestandteil des Verwaltungsverfahrensgesetz oder einer anderen Verwaltungsnorm bezüglich des Staatsangehörigkeitsrechtes. Sie entnehmen dieses " Sachbescheidungsinteresse" offenkundig aus der VerwaltungsGerichtsordnung (VwGO), hier § 43.

Ich weise Sie darauf hin, daß diese Gerichtsordnung ausschließlich der Gerichtsbarkeit zugeordnet ist und nicht der Verwaltung, siehe VwGO §1! Somit wäre im schlimmsten Falle Amtsanmaßung bzw. Täuschung im Rechtsverkehr zu vermuten, und strafrechtlich zu verfolgen.


30.01.2017
Dobermann
F: Geben sie den gelben Schein nicht aus der Hand. Die Apostille dauert nur 5 Minuten. Die lassen die Ausweise verschwinden. Fahren Sie persönlich hin und warten Vorort bis das fertig ist. Eine apostille ist Pflicht von der BRD zu veranlassen.

A:


30.01.2017
Sandra
F: Mal eine Frage zur Haager Apostille. Die Dame vom Regierungspräsidium meinte am Telefon es würde 2-3 Tage dauern um die Apostille zu erhalten, da die Unterschrift des SB erst geprüft werden müsse. (Der SB hat darauf nur mit Paraphe unterschrieben) Deshalb sollte man den GS per Post zusenden. Das ist ja wohl ein Witz. Was meint ihr dazu? Habt ihr einen Tipp?

A: Im Regierungspräsidium wird sich zeigen ob die Unterschrift in Ordnung ist. Man munkelt, dass da auch schon mal GS wegekommen sind. Die dann neu gefertigt werden mussten. Da macht der Postweg natürlich Sinn.


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