Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes belegt eindeutig, daß für uns Deutsche der Art. 116, Abs. 1 der Richtige ist. Dies ist sogar den bundesrepublikanischen Verwaltungsvorschriften selbst zu entnehmen:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) vom 18. Juni 1975, zuletzt geändert am 24. September 1991
§ 2 - Staatsangehörigkeitsausweis und Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher
(1) Der Staatsangehörigkeitsausweis wird an deutsche Staatsangehörige, der Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher an Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt.
Damit dürfte diese Diskussion wohl nun endlich ein für allemal beendet sein!
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