F: Nach 2 Monatiger Funkstille bekomme ich nun Post vom SB, dass mein Antrag zur weiteren Entscheidung an die Senatsverwaltung für Inneres und Sport weitergeleitet wurde. Ohne Begründung. Lohnt es sich, eine Begründung einzufordern oder lieber gar nichts sagen?
A: Es ist Ihre Endscheidung ob Sie Energie reinstecken oder nicht.
F: Hallo brauche hilfe. Heute nach 4 Monaten konnte ich meinen Staatsangehörigkeitsausweis abholen. Und mein Nachnahme komplett gross geschrieben. Was kann ich jetzt tun?
A: Den hätten Sie so erst gar nicht entgegen nehmen dürfen. Jetzt müssen Sie schriftlich auf Abänderung bestehen. Denn hier liegt wohl eine Personenstandsfälschung vor. Überprüfen Sie ob im ESTA Register die Schreibweise gleich des GS ist. Haben Sie eine Kopie des Perso zugelassen? Das könnte die Auswirkung dazu sein.
F: Hallo,ich habe am 16.02.17 meinen Antrag,beim Landratsamt in Landshut abgegeben.der Sachbearbeiter sagte jedoch er dürfte mir die Bescheinigung nach RuStAg nicht ausstellen,obwohl ich auf meine Abstammung vor 1913 hingewiesen habe. Auf die Nachfrage warum,sagte er nur kurz weil er das nicht darf und kann und ich solle schon ihm über lassen wie er seine Arbeit zu machen habe. Der Nachweis meines Vaters würde genügen (1915) die des Großvaters solle ich wieder mit nach Hause nehmen was ich nicht tat.Auserdem sollte ich La. eigene Unterlagen ausfüllen.Ich mich geweigert.So hat er selbst einige Dinge ausgefüllt die ich nicht unterschrieben habe.Zudem hat er sich die Nummer meines Personalausweis aufgeschrieben.Er sagte mir in 14 Tagen bekomme ich den Nachweis per Post und ich muss ihn trotzdem bezahlen auch wenn es nicht RuStAG sei.Meine Frage:Kann ich hier noch was retten bevor der falsche GS ausgestellt wird?Oder soll ich abwarten? Kann mir jemand aus Landshut bestehen?
A: Mal nicht in Panik verfallen. Es ist ein unterschied was der SB sagt und dann in Wirklichkeit abläuft. Mache SB kennen die ablaufenden Mechanismen nicht.
F: Es ist so kompliziert - oder nicht?!
Meine Eltern waren verheiratet, als ich geboren wurde. Ich muss also väterlicherseits weitergehen - richtig? Ich glaube ja.
Mein Vater ist 1914 geboren - dessen Eltern haben aber erst 1919 geheiratet. Ich muss als mütterlicherseits weitergehen - richtig?
Es ist schwierig, Urkunden zu bekommen, da alle Unterlagen ab einem gewissen Zeitraum in das Staatsarchiv Hamburg ausgelagert sind ( Mein Vater und dessen Eltern sind in Hamburg geboren ).
Ich habe das Familienstammbuch, in dem die Heiratsurkunde meines Vaters und meiner Mutter mit Geburtsdaten und Geburtsort stehen.
Für die Mutter meines Vaters habe ich eine Sterbeurkunde, ausgestellt 1975, mit Stempel und Unterschrift ( keine Kopie ) vorliegen.
Reichen diese Unterlagen und bin ich auf dem richtigen Weg?
Vielen Dank im voraus für die Hilfe.
A: Wenn Ihr Vater Geburtsdatum 1914 ist dürfte die Geburts- und Heiratsurkunde schon reichen. Wenn Sie weiter zurück wollen sollten sie Prüfen ob es eine Vaterschaftsanerkenntnis gab.
F: Ich habe auch eine Ablehnung bekommen, weil kein schutzwürdiges Interesse nachweisbar war. Da ja scheinbar auch eine Fachaufsichtsbeschwerde abprallt, man juristisch nicht weit kommt und eher Geld verbrennt...nun meine Frage...:
Hat den jemand schon weitere Schritte erfolgreich eingeleitet und wenn ja, welche?
Gibt es noch andere Möglichkeiten außer einen Erstwohnsitz im Ausland zu haben, damit man den Antrag direkt ans BVA schicken kann und er dann auch bearbeitet wird?
F: Hallo. Antrag vor mehreren Mon. gestellt. An "Leiter" per Einschreiben gesandt, trotzdem nur bei Sachbearbeiter gelandet. Zudem nun Folgendes: In Hannover machen Sie ein "Riesenfass" auf, indem sie wissen wollen, wann man selbst wo gewohnt hat und dies auch noch bei den Vorfahren!!.. Und die Recherche ihrerseits (Ausländeramt Region H) würde Monate in Anspruch nehmen. Bin ratlos. Was empfiehlst ggf. du?
A: Die Eigenen Aufenthaltszeiten sollten kein Problem sein. Die der Vorfahren sind nicht mehr zu ermitteln. Bei der Argumentation kann ein Blick in §30 Abs. 2 des StAG helfen.
F: Guten Tag an die GS Truppe !
Ich wollte mir heute einen grünen Pass besorgen und sagte der Dame, dass ich morgen nach Russland fahren müsse. Daraufhin fragte sie, ob ich dies glaubhaft nachweisen könne. Ich sagte nein, denn ich fahre mit dem Auto... Daraufhin zeigte sie mir die Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) §1 Abs. 2, in der steht, nur in begründeten Einzelfällen, wenn glaubhaft gemacht wurde usw..
In den Videos heißt es doch immer, dass die Behörde mir den Ausstellen muss.
Nun, wie gehe ich jetzt vor ?
Danke für eure Hilfe !
A: Da waren Sie wohl schlecht vorbereitet. Für GS Träger ist nach EGBGB Artikel 5 Abs. 1 die PassVwV nicht Einschlägig. An Ihnen liegt es Ihre Rechte durchzusetzen. Sollten Sie noch keinen GS haben, ist die Vorgehensweise des SB natürlich richtig.
F:
Liebes GS-Team, bitte um Hilfe
Antrag in NRW beantragt, abgelehnt nach mehrmaligen hin und her, mit einer ellenlangen Begründung, die ich gerne einem von euch vorlegen würde, auch wenn es für euch olle Kamellen sind, ich (das heißt eigentlich wir, da ich das mit zwei Freundinnen zusammen mache) bin erst seit einem halben Jahr an der Sache und setzte mich jedes mal auf nen Stuhl wenn wieder ein Schreiben mit fast gleichem Wortlaut kommt(Greenhorn halt).
Dienstaufsichtsbeschwerde wurde auch abgelehnt, wir versuchen gerade, einen Strafantrag zu verfassen und wären um jede Hilfe dankbar.
Kontakt zu einem Stammtisch besteht.
Bei mir kommt nun noch erschwerend hinzu, dass ich inzwischen umgezogen bin und die Sache gerne geregelt hätte irgendwie, da ich nicht mehr in NRW weile und für den Stammtisch sehr weit fahren muss.
Mein Dank schon mal für eure Hilfe
Bin froh das es euch gibt
Es grüßt Konni
F: Hallo GS-Team,
zunächst einmal vielen Dank für Eure Arbeit. Seit 10/16 habe ich den GS und den korrekten ESTA Eintrag. In der erweiterten Meldebescheinigung (Vollauskunft soll es nicht mehr geben) ist kein Hinweis auf den Staatsangehörigkeitsausweis / Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit zu finden. Auf Nachfrage bekam ich schriftlich, daß das Dokument in meiner Akte liegt aber in der Meldebescheinigung nicht eingetragen wird. Ist das richtig oder möchte mir da jemand das Leben schwer machen?
A: Nein, und wieder wurde Täuschung im Rechtsverkehr begangen. Die Vollauskunft steht im §10 des BMG. In §9 steht das er kostenlos ist. Die Eintragung des GS hat auch zu erfolgen.
F: Hallo liebes Team,
habt ihr vielleicht einen Rat was zu tun ist, wenn eine Zwangsanmeldung seitens der Verwaltung bevorsteht? Bin eine gelöschte juristische Person.
Vielen Dank und Grüsse
A: Als erstes aufhören zu sagen "ich bin die jur. Person"! Als zweites rausbekommt, wer die jur. Person angemeldet hat. Der scheint der Treuhänder der Person zu sein und ist somit zuständig für die entstehenden Rechnungen der jur. Person.
F: Hallo ich habe heute Post bekommen, das mein Antrag auf Feststellung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit abgeleht wurde. Der Grund ist das keine Zweifel bestehen das ich deutscher Staatsbürger bin, noch benötige ich einen Feststellungsbescheid für ein anderweitiges Verfahren. Ihr Antrag wird daher in ermangelung eines sachentscheidungsinteresses nicht beschieden.
Meine Frage: was kann ich jetzt weiter tun.
Mit freundlichen grüßen flo
F: Ich habe die Ablehnung des Antrages auf Feststellung der Staatsangehörigkeit bekommen. Mit der Begründung, mit dem Personalausweis wäre meine Staatsangehörigkeit nachgewiesen,und das der Staatsangehörigkeitsausweis nur ausgestellt wird, wenn meine Staatsangehörigkeit zweifelhaft wäre und ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteress vorliegen würde. Wie kann ich weiter vorgehen? Für die Hilfe schon jetzt vielen Dank.
F: Zu Gregor
Ich verstehe das nicht. Bei uns sagt der SB wir sollen den Vordruck vom BVA verwenden. Weil es wäre Schwachsinn ein Termin auszumachen, nur um den Vordruck der Stadt zu verwenden. Er meinte der Vordruck des BVA sei über den der Gemeinde. Egal ob Inland oder Ausland.
Viele Grüße
A: Es gibt aber auch Willfährige Erfüllungsgehilfen für nicht Unterschriebene Dienstanweisungen.
F: Guten Abend, ich habe heute meinen Antrag vom Landratsamt Itzehoe / Ausländerbehörde zurückerhalten. Die wollen meine Feststellung nicht vornehmen mit folgender Begründung:
„Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
In Ihrem Antrag vom 2. Februar 2017 begehren Sie die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 RuStAG.
Leider können wir Ihrem Wunsch nicht entsprechen und müssen Ihren Antrag ablehnen.
G r ü n d e :
Das Landratsamt des Kreises Steinburg kann seit dem 1. Januar 1975 ausschließlich auf Grundlage des geltenden Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eine Feststellung für im Inland wohnende Personen vornehmen.
Für Feststellungen und Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten nach Völkerrecht ist gemäß § 1 Gesetz über die Bestimmung der Staatsangehörigkeitsbehörden (StAnG SH) i.V.m. § 5 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes (BVwAG) ausschließlich das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Sofern Sie eine Staatsangehörigkeitsfeststellung nach dem Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 vornehmen lassen möchten, richten Sie bitte einen formlosen Feststellungsantrag inkl. Abstammungs- u. Personenstandsurkunden an:
Bundesverwaltungsamt, Frau Heidrun Reitze, Referat S II 7, Köln, Eupener Straße 125.
Anbei erhalten Sie Ihr Anschreiben nebst Anlagen im Original zurück.
Mit freundlichen Grüßen
….“
Was soll ich dagegen tun? Ich habe niemals angegeben, dass ich im Ausland wohne oder ist das weil Preußen für die BRD-Scheinbeamten des LRA zum Ausland zählt? Ich verstehe nicht was das soll.
F: Danke für Ihre rasche Antwort. Ich habe diese Fragen bereits in meinem Schreiben vom 25.01.2017 an diesen SB gestellt. Er verhält sich diesbzgl. unbelehrbar. Was bleibt mir nun? Ich habe erst gestern nochmals mit Fristsetzung von 14 Tagen um eine ordentliche Bearbeitung meines bereits am 03.01.2017 gestellten Antrages gebeten und unmissverständlich klar gemacht, das ich bei weiterer Diskriminierung und Täuschung im Rechtsverkehr mir weitere rechtliche Schritte zur Durchsetzung meiner Rechte gegen ihn persönlich vorbehalte. Ich komme einfach nicht weiter.
A: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde
F: ich erhielt heute zum Wiederholten Mal eine Info von der Ausländerbehörde, dass lt. Ministerium für Inneres und Kommunales für meinen Zweck verbindlich der Antragsvordruck der NRW per Erlassregelung vom 20.11.2015 vorgeschriben sei und nicht der von mir verwendetet Antrag der BVA. Der SB teilt mir mit, dass der von mir verwendete Antrag der BVA für Antragsteller, die im Ausland leben und die Deutsche Staatsangehörigkeit festegetsellt wissen wollen Anwendung findet. Ich habe dem SB bereits mitggeteilt, dass der von mir verwendete Antrag der BVA zur Feststellung ein Bundesgesetz ist, somit kann weder das Verwaltungsverfahrensgesetz, noch eine Erlassregelung des Landes NRW zur Anwendung kommen. ER verweist auf die Seite der BVA, wo die Zuständigkeit nachzulesen sei. Ich benötige nun Hilfe. Kann mir jemand mitteilen, wie ich diesem SB (Reichsbürger) entgegnen kann, ggf. mit Hinweis auf Text, LINK etc.
A: Wenn Sie sich von Straftätern die Butter vom Brot nehmen lassen, wird es schwer ihnen zu helfen. Die Frage wäre gewesen, ob Sie den Antrag den Formlos stellen sollen. Den ist gibt keine Vorgaben für die Form. Noch eine gute Frage wäre gewesen, ob er Täuschung im Rechtsverkehr begehen sollen. Mann hätte gehört das Reichsbürger sich nicht an die Gesetze der BRD halten. Gehören sie dazu. Hätte man auch mal Fragen können.
F: Mein Antrag wurde mittels insgesamt merkwürdigem Verfahrensablauf abgelehnt. Hauptbegründung:fehlendes schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse und Besitz PA .
Bitte helft mir weiter.
14.02.2017
Revolution 2.0
F: Ich habe vom Landratsamt Heidelberg meinen Staatsangehörigkeitsausweis bekommen. Leider musste ich feststellen dass 1. Die fortlaufende Nummer fehlt, 2. Der Familienname wurde zwar fett geschrieben, jedoch ohne die Leerzeichen, 3.Beim Geburtsort wurde "Heidelberg/Deutschland" anstatt nur "Heidelberg" eingetragen. Auf Anfrage wurde mir mitgeteilt, dass es in ihrer Behörde nur so ausgestellt wird. Jedoch weiss ich aus sicherer Quelle, dass z.B. im Landkreis Karlsruhe ordnungsgemäß ausgestellt wird. Gibt es Nachteile durch diese Art der Eintragungen und wenn ja, wie kann ich mich wehren?
A: Nein das ist voll in Ordnung. Speerschrift wird in den wenigsten LRA verwendet.
F: Am 15 August 2016 habe ich den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach RuStAG 1913 / 4.1 bei der Behörde meiner Stadt gestellt. Bisher ein Briefwechsel mit der mehrfachen Bitte um Geduld vonseiten der Behörde, mein Antrag könne noch nicht bearbeitet werden, wegen Urlaub und personeller Engpässe. Ich habe vor, denen mitzuteilen, ihr Verhalten erwecke den Eindruck der bewussten Verzögerung der Bearbeitung. Ich würde nach dem Verstreichen einer von mir gesetzten Frist (z.B.15.3.2017) juristische Schritte einleiten. Ich denke dabei an folgende Ansatzpunkte: Artikel 16(1) GG (Grundrecht); das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 2. November 2010, Artikel 10,11,12,13 sowie BGB § 839 (Haftung bei Amtspflichtverletzung) sowie einer Vornahmeklage nach (§ 42 I VwGO) beim Verwaltungsgericht. Ich bin mir nicht ganz sicher, was ich da optimaler Weise mache, zumal der Weg über ein Gericht lange dauern und auch Kosten verursachen kann. Was tun? Vielen Dank für Eure Hilfe.
A: Ja das haben wir in der letzten Zeit öfter gehört. Es scheint die neue Masche zu sein. Mit bunten Zetteln das System noch zu füttern macht keinen Sinn(Verwaltungsgericht). Anzeige beim Europäischen Rat wegen Vertragsverletzung sollte die Wahl sein. Dazu geht auch Fach- Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafantrag mit Strafverfolgung wären das nächste. Die Akten der Reichsbürger müssen gefüllt werden.
F: Ich besitze einen Staatsangehörigkeitsausweis, aber nach dem StAG. Im Antrag war das RuStAG §4 zu sehen unter dem ich stehe, dass Ru wurde aber im Antrag durch gestrichen. Als ich dies angesprochen habe, sagte man mir, dass RuStAG seit dem 01.01.2000 in StAG geändert worden sei. Frage: Stehe ich nun trotzdem automatisch unter dem RuStAG?
A: Sie hätten es nicht zulassen sollen das jemand in Ihrem Antrag rumschmiert. Die Aussagen des Bediensteten sind auch Täuschung im Rechtsverkehr. Das Teso Urteil des BVG und der Artikel 50 des BGBEG geben das nicht her. Prüfen Sie die Schreibweise Ihres Vor- und Familienname auf dem GS und im ESTA Register. Wenn dort die Schreibweise Max Mustermann ist, hatte das keine negativen Auswirkungen. Die Straftaten der Willfährigen Erfüllungsgehilfen können Ihnen nicht zu Last gelegt werden. Trotzdem sollten Sie bei falscher Schreibweise Schriftlich reagieren.
12.02.2017
ohne staatsanghörigkeit
F: Hallo!
Habe nach meinem Antrag jetzt folgendes Schreiben erhalten:
Ihr Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Anhörung zur Ablehnung
Sie haben mit Datum vom 23.10.2016 den o.a Antrag gestellt.
Das bestehen der deutschen Staatanghörigkeit wird gemäß §30Abs.1 Staataangehörigkeitsgesetz(StAG) auf Antrag festgestellt und der Staatangehörigkeitsausweis durch Staatsangehörigkeitsbehörde gemäß §30 Abs.3 StAG ausgestellt. Hierbei handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt , dem nach allgemeinen verwaltungverfahrensrechtlichen Grundsätzen ein berechtigtes Feststellungsinteresse zugrunde liegen muss. Diese berechtigte Feststellungsinteresse haben Sie mit nicht nachgewiesen. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse entsprechend §43 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung liegt nur dann vor, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit strittig und somit klärungsbedürftig wäre.
Gemäß Urteil des Amtsgerichtes Potsdam vom 14.03.2016 Aktenzeichen VG 8 K 4832/15 ist als Rechtsgrundsatz anerkannt, dass ein Antrag an eine Behörde nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der von ihm beauftragten Amtshandlung hat.
Sie haben Ihr schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der Ausstellung eines Staatanghörigkeitsausweises nicht dargelegt. Weder aus Ihrem Antrag noch aus den beigefügten Unterlagen oder aus sonstigen Erkenntnissen geht hervor, dass Zweifel an Ihrer deutschen Staatsanghörigkeit bestehen. Mir ist nicht bekannt und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass Sie die deutsche Staatsanghörigkeit zwischenzeizlich verloren haben könnten. Auch ist mir nicht bekannt, dass eine Behörde von Ihnen die Vorlage eines Staatsanghörigkeitsausweises verlangt hat.
Laut Auskunft der für Sie zuständigen Pass-und Meldebehörde haben Sie dortvorläufig letztmalig im Jahr 2009 einen Personalausweis beantragt. Auch aus diesen Unterlagen geht nicht hervor, dass Ihre deutsche Staatsanghörigkeit zweifelhaft sein könnte.
Ich beabsichtige Ihren Antrag gebührenpflichtig abzulehnen und gebe Ihnen hiermit gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz bis zum 01.03.2017 Gelegenheit sich vor meiner abschließenden Entscheidung zu den entscheidungsrelevanten Tatsachen zu äussern.
Sollten Sie den Antrag zurück nehmen wollen, so teilen Sie mir dies bitte mit gleicher Fristsetzung schriftlich mit.
Wie soll ich mich jetzt weiter verhalten?
Danke für die Rückantwort!
Gruß
F: F: Wie erreiche ich den Server? Keine Verbindung wird mir angezeigt.
F: Ich habe heute eine Ablehnung vom Landrat wegen einer Dienst und Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister erhalten.
Wo sollte ich nun eine erweiterte Fachaufsichtsbeschwerde einreichen.
Beim Hessischen Innenministerium oder wo?
Danke für ein Antwort im voraus.
A: Weiterführende Dienst und Fachaufsichtsbeschwerde ans Innenministerium.
F: Hallo liebes GS Team. Habe folgendes Schreiben heute bekommen:Ihr Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 07.09.2016
Hier: Anhörung nach § 87 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land
Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) vom 02. Juni 1992, GVOBI. Schl-H.
1992, S. 243, in der z.Zt. gültigen Fassung
Sehr geehrter Herr XXXX
am 07.09.2016 stellten Sie einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit.
Aus den nachfolgenden Gründen beabsichtige ich Ihren Antrag abzulehnen:
Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist nicht verpflichtet, auf Antrag jedes deutschen Staatsangehörigen dessen Staatsangehörigkeit festzustellen und einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Es ist anerkannt, dass vergleichbar mit dem in Verwaltungsprozess erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Ausdruck eines allgemeinen ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes auch im Verwaltungsverfahren vor Behörden ein Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat. Durch diesen Grundsatz soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden kann. Bei dem Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist die zur Entscheidung berufene Behörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die beantragte Amtshandlung alleine aus diesem Grunde auch dann zu verweigern, wenn ‚’’ an sich’’ ein Anspruch besteht ( vgl. u.a. BVerwG. Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49.71 -, BVerwGE 42, 115 ff.)
Aus Ihrem Antrag ist nicht zu erkennen, dass ein Sachbescheidungsinteresse Ihrerseits besteht.
Des Weiteren muss Ihr Antrag bereits deshalb abgelehnt werden, da die Anwendung des § 4 Abs. 1 RuStag nicht mehr zulässig ist. Das RuStag wurde durch das StAG ( Staatsangehörigkeitsgesetz) ersetzt. Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich daher nach § 30 StAG. Bezüglich des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt wird auf § 4 StAG abgestellt. Außerdem wurden bis heute nicht die mit Schreiben vom 12.09.2016 angeforderten Unterlagen vorgelegt.
Ich gebe Ihnen Gelegenheit, sich bis zum 20.02.2017 schriftlich zu der beabsichtigten Ablehnung zu äußern.
Wer kann mir weiterhelfen, wie soll ich weiter vorgehen? Für Eure Hilfe wäre ich dankbar.
F: Hallo liebes GS Team, habe wie von euch empfohlen eine Sachstandsanfrage per Fax an das zuständige,, Bürgercentrum,, Staatsangehörigkeitswesen geschickt.(mit Vorbehalt der Rechtlichen Mitteln und eine letzte Fristsetzung von 21Tagen um meinen Antrag zu bearbeiten,am 24.01.2017 dort eingegangen)
Jetzt habe ich ein Schreiben vom Bürgercentrum erhalten.
Erstens steht dort Herrn .....
Ihr Schreiben vom 23.01.17 hier eingegangen am 24.01.2017
Sehr geehrter Herr...
in Bezug auf den beantragten Staatsangehörigkeitsausweis können wir Ihnen mitteilen, dass Sie in Kürze eine Rückmeldung erhalte
Aufgrund von Personalengpässen im Bereich Staatsangehörigkeitswesen sind die Bearbeitungszeiten aktuell leider etwas länger;wir bitten hier um Verständnis.
natürlich nicht unterschrieben und kein richtiger Ansprechpartner, wie kann ich weiter vorgehen ? Besten dank für eure Hilfe.
A: Die Info die enthalten ist, ist hoch Interessant. Aber wenn Sie kein Verständnis haben, geht es mit Fach und Dienstaufsichtsbeschwerde weiter.