F: Können Sie mir bitte eindeutig sagen, ob die Änderung des StAG § 33 lediglich ab dem 1.11.16 ergangene Entscheidungen oder für alle rückwirkend ab dem 28.8.07 gestellte Anträge betrifft? Würden Sie mir bitte erläutern, was Sie damit meinen, aus der Beschäftigung zu kommen? Ich handle ja nicht ohne Anlass, sondern es passiert ja nichts seitens der Behörden. Wann soll ich meine Aufarbeitung denn bitte sonst beginnen? Wenn die BRiD Verwaltung abgelöst und die Bediensteten in Haftung genommen werden können? Falls ich mit der (wenn auch überspitzten) Interpretation richtig liege, kann das ja wohl nicht ihr ernst sein!
A: Natürlich ist das unser ernst. Das ESTA Register ist nur zur Kontrolle der richtigen Ableitung!!! Es hat keine RECHTLICHE Relevanz. Alles endscheidend ist die Akte die durch den Verwaltungsakt entstanden ist. Ihre Schreiben an den SB sollte Eingang in diese Akte gefunden haben. Sie können ja weiter probieren, gegen die Willkür Willfähriger Erfüllungsgehilfen des Faschistischen Systems anzulaufen. Die haben mehr Angst vor ihrem Vorgesetzten als vor Ihnen. Die Gesetze der BRvD sind den auch scheiß egal, was der Davorgesetzte sagt ist Gesetz!!! Wichtig wäre es aber anzufangen den GS zu leben und Wege aus dem System für sich zu finden.
F: Ich war im Netz auf folgende Info gestoßen: Gemäß StAG muss ab sofort und rückwirkend gemäß § 33 (2) 2. und (3) der Rechtsgrund und das Datum des Erwerbs (Ihr Geburtsdatum) eingetragen werden. Und dies für alle nach dem 28. August 2007 gestellten Anträge! ... nach der Änderung des StAG hatte ich der Ausländerbehörde postalisch mitgeteilt, dass sie die entsprechenden Informationen an das BVA weiterleiten sollen ... vier Wochen später wandte ich mich an das BVA und erhielt folgende Antwort: bezüglich Ihrer Registerdaten sind seit [...] keine Änderungen erfolgt. Die von Ihnen angesprochene Novellierung des § 33 StAG betrifft nur ab dem 01.11.2016 ergangene Entscheidungen. Wer hat nun Recht und welche Maßnahmen könnten sich noch lohnen, um ans Ziel zu kommen?
A: Wenn Sie den SB aufgefordert haben den Makel abzustellen, ist alles erledigt. Dann ist es Zeit aus der Beschäftigung zu kommen. Die Aufarbeitung kommt später.
F: Habe eine Vollauskunft gem. §9,10 BMG beantragt, bekommen habe ich eine „Selbsauskunft über im Melderegister gespeicherten Daten (Angaben zur Person, Familienstandsdaten, Wohnanschriften und Personaldokumente) gem. §3 BMG“ mit gerade einmal 1,5 Seiten, dafür aber 5 Seiten „Auskunft gem. § 10 BMG Abs. 1 Nr.2 und 3 BMG“, wo alles allgemein gehalten ist und nicht speziell auf mich. Also eher unbrauchbar. Ist das korrekt? Das hat doch nichts mit §10 (1) Punkt 1-3 zu tun und so, wie es in diesem Gesetz beschrieben ist, oder?
A: Hoffentlich haben Sie dafür nicht noch Geld bezahlt. Die Vollauskunft dient der Kontrolle ob der GS eingetragen ist. Wenn Sie das der Auskunft entnehmen können ist alles in Ordnung. Ist das nicht der Fall ist zu prüfen ob es an der nicht Eintragung oder an der Auskunft liegt.
F: Hallo, wir haben die Ablehnung des Antrages auf den gelben Schein bekommen, haben einen Widerspruch geschrieben und vor Weihnachten die Zurückweisung unseres Widerspruchs erhalten. Sowohl bei der Ablehnung des Antrages als auch bei der Zurückweisung des Widerspruchs wird auf der Floskel "schutzwürdige Sachbescheidungsinteresses" herumgeritten. Interessant ist, das der Sachbearbeiter, der uns vorher wegen einer Begründung angeschrieben hat, diesen Widerspruchsbescheid mit "im Auftrag" ohne vollständige Unterschrift unterschrieben hat. Dazu gleich noch einen Widerspruchskostenbescheid über 25,00 €. Ist so ein Schreiben überhaupt rechtsverbindlich? Es ist auch nicht ersichtlich in wessen Auftrag er unterschrieben hat. Steht nur Stadtamt, Abt. Ortsämter drauf.
A: Da wird es wohl Zeit für den Starfantrag mit Strafverfolgung. Lesen Sie dazu den Artikel "Spieglein, Spieglein an der Wand, wer ist der "Reichsbürger" hier im Land? " unter Aktuelles.
F: Hallo, vor längerer Zeit habe ich meinen Antrag auf Ausstellung des Staattsangehörigkeitsausweises gestellt. Obwohl ich dem SB bereits erklärt habe warum ich den Antrag des BVA verwendet habe, besteht dieser darauf, dass ich den Antrag für NRW einreiche. In seinem heute erhaltenem Schreiben heißt es, dass die Anträge des BVA nur für Antragsteller die im Ausland leben gelten und für NRW nur NRW Anträge gelten .(Ausführungerlass zum Staatsangehörigkeitrecht Runderlass des Ministeriums für Inneresund Kommunales Az.113-40.00-6.1 vom 20 November 2015, 20.11.2015). Wie kann ich den SB dazu bringen, meinen Antrag so zu bearbeiten wie dieser gestellt wurde?. Vielen Dank für Eure Antwort.
A: Der Antrag zu Feststellung ist ein Bundesgesetz, somit kann das Verwaltungsverfahrensgesetz noch ein Ausführungserlass des Landes NRW zu Anwendung kommen. Fragen Sie nach der Gesetzlichen Grundlage und Fragen Sie ob es Ihr lieber ist, das Sie den Antrag Formlos einreichen sollen. Auch Täuschung im Rechtsverkehr lässt sich vermuten, wenn der SB die Gesetzesgrundlage nicht erbringen kann.
F: Hallo, liebes Team.
ich habe am 13.10.2016 mein Antrag wie beschrieben abgeschickt( bis heute keinerlei Reaktion, weder erhalt noch sonstiges) und da jetzt die drei Monate bald um sind, würde ich gerne von euch wissen wie ich weiter verfahren kann bzw. mir tips geben könnt wie ich dann handeln kann. Vielen dank an euch und für eine Antwort. LG paddy
A: Da sollten Sie mal eine Sachstandsanfrage machen.
F: Hallo,
ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich es so richtig mache. Deshalb meine Frage an euch, ob es so machen kann.
Es geht immer noch um den abgelehnten Bescheid über meinen Antrag auf Vollauskunft nach §10 BMG.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeiser und SB, sende ich an den Landrat.
Die Fachaufsichtsbeschwerde versende ich an das Innenministerium Land, und eine weitere ans Innenministerium Bund. Desweiteren werde ich eine Strafanzeige an die hier ansässige Staatsanwaltschaft verschicken.
Was meint Ihr dazu.
Danke
A: Dienstaufsichtsbeschwerde und Fachaufsichtsbeschwerde immer an den nächsten Vorgesetzten. Der Dienstweg ist hier einzuhalten. So besteht die Möglichkeit weitergehende Beschwerden. Strafantrag mit Strafantrag an die Staatsanwaltschaft.
F: Habe jetzt meinen GS und EStA beieinander. Jetzt sind folgende Dinge etwas merkwürdig. Im GS ist Vor- und Familienname jeweils der erste Buchstabe groß geschrieben (sollte also stimmen), bei Wohnort ist meine komplette Adresse drinn, Ausweis gilt bis zum wurde nicht entwertet und bei Ort, Datum steht nur das Datum (7.November 2016) ohne Ort drinn.
Beim EStA steht bei "Datum der Entscheidung" und bei "Wirksam geworden am" der 10.11.2016 drinn obwohl der GS am 7.November ausgestellt wurde. Bei"Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am" und bei "Erworben durch" ist NICHTS eingetragen.
Meine Fragen: 1. Ist der GS richtig ausgefüllt oder muß da nachgearbeitet werden? 2. Macht es irgendwelche Schwierigkeiten wenn der GS vor dem Datum der Entscheidung ausgestellt wurde? 3. Gibt es Schwierigkeiten bzw. muß im EStA nachgearbeitet werden weil bei "Staatsangehörigkeit erworben am und Erworben durch" nichts drinn steht? Und wenn nachgearbeitet werden muß wie bekomme ich den SA dazu es auch zu tun? Vielen Dank im voraus!
A: 1. Alles in Ordnung
2. Nein
3. Ja, erworben am kann vernachlässigt werden.
Änderung des StAG
F: Habe meinen Staatsangehörigkeitsausweis abgeholt, der Vor-und Zuname ist richtig (Capidis Diminution Minima) geschrieben, doch davor steht "Frau" ....juristische Person als Vorname????
A: Da müssen Sie nochmal ran! Das ist eine Personenstandsfälschung. Auf dem GS steht Vorname, Familienname, Geburtsname. Von Anrede ist dort nichts zu lesen.
F: Habe alles unter Aktuelles gelesen und auch die Videos angesehen. Ich tue mich mit der Begründung trotzdem schwer. Darf ich nochmals um Unterstützung bitten?
F: Ja es gibt eine Anerkennung der Vaterschaft, aber vom leiblichen Vater, der aber nicht geheiratet wurde.
Der Ehemann/Namensgeber ist nicht der leibliche Vater.
Muss ich zusätzlich bei den ganzen Namensänderungen (Vater+Oma jeweils Geburtsname und dann geänderter Familienname ) etwas bei dem Feststellungsantrag beachten?
A: Nein, alles vollkommen normal.
F: Letzte Woche bekam ich die Ablehnung meines Antrages auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
Begründung: laut Rechtssprechung muss ein Antragsteller in einem Verwaltungsverfahren ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse nachweisen. Außerdem ist meine deutsche Staatsangehörigkeit von keiner öffentlichen Stelle bestritten oder in frage gestellt worden.
Und daß ich die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, kann aufgrund der vorliegenden Geburtsurkunde und des deutschen Reisepasses nicht bestritten werden.
Soll ich Widerspruch einlegen, und wenn ja mit welchen Argumenten?
Danke und Gruß
A: Ja selbstverständlich!!! Lesen Sie dazu den Artikel "Spieglein, Spieglein an der Wand, wer ist der "Reichsbürger" hier im Land?" unter Aktuelles.
F: Erstmal vielen Dank für Eure Bemühungen und Eure Arbeit. Habe heute wegen §10 in der Gemeinde und LA nochmal nachgefragt und da verhält es sich so: Die Daten vom LA wurden zur ESTA und zur Gemeinde geschickt. Die Gemeinde erhält eine Kopie des GS und scannt es ein und registriert es im Melderegister das ich als Staatsangehöriger geführt werde. Scheint so das der LK Mühldorf noch sauber arbeitet.
A: Ja es gibt viele die sauber arbeiten. Viele von denen ärgert die Vorgehensweise ihrer "Kollegen".
F: In der Vollauskunft ist kein Staatsangehörigkeitsausweis vermerkt. Die Meldebehörde wurde deshalb von mir gebeten die Eintragung nachzuholen. Die Meldebehörde hat daraufhin bei der ausstellenden Behörde nachgefragt, da Sie von dieser nicht benachrichtigt wurde. Es wurde telefonisch bestätigt, dass ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt wurde. Die Eintragung wurde aber auch nach dieser Anfrage und Bestätigung nicht vorgenommen. Ich müsse nun zur Meldebehörde um die Ausweise vorzulegen wenn ich die Vollauskunft korrigiert haben möchte. Außerdem erhielt ich die Auskunft, dass Die Meldebehörden nur unterrichtet werden, wenn ausländische Staatsbürger eingebürgert werden und die dt. Staatsang. erlangen (nicht aber so bei Deutschen mit nachgewiesener Staatsang).
A: Auch bei vermuteten Deutschen ist das einzutragen! Hier hat der SB der Ausländerbehörde sich nicht an das StAG §33 gehalten. Aber Sie haben ja die Möglichkeit es eintragen zu lassen.
28.12.2016
RuStAG in Bremen
F: Danke für die Antwort. Ich habe ja noch telefonisch heute nachgefragt. Sie sagte mir nur kurz, dass alles seine Richtigkeit hätte und von Einzelfall zu Einzelfall, je nachdem, wie die Anträge eingehen, das unterschiedlich gehandhabt würde. Tolle Auskunft (: Ist der händisch ausgefüllte, gelbe Schein trotzdem genauso gültig wie der gedruckte meiner Frau (bei mir steht gültig bis „– entfällt –“) ?
A: Das ist kein Unterschied.
F: Dauert bei euch die Beantragung einer Geburtsurkunde aus dem Ostdeutschen Gebiet (Schlesien) der Mutter und Oma auch 19 Monate, wie mir schriftlich mitgeteilt wurde vom Standesamt I in Berlin?
A: Ja Berlin 1 lässt sich Zeit! Am besten direkt anschreiben. Formulare unter Herunterladen.
F: F: Mein Antrag nach RuStAG wurde gestern beim Bürgerbüro verweigert weil, (Zitat)"das RuStAG in der Fassung von 1913 keine Rechtsgültigkeit mehr entfaltet. Maßgebend ist das Staatsangehörigkeitsgesetz in der derzeit gültigen Fassung. Aktuelle Bescheinigung können daher nur aufgrund der derzeit gültigen Gesetzeslage erteilt werden."
Ich erhalte zusätzlich ein Ablehnungsschreiben mit dem ich Widerspruch einlegen könne beim Rechtsamt (wo die Widersprüche der Bürger gegen städtische Bescheide bearbeitet werden). Der kostenpflichtige Widerspruch käme dann vor den Rechtsausschuss, wo ich meine Gründe(für RuStAG)ausführlich darlegen könne. Das
Paradoxe dabei ist, der Leiter des Rechtsamtes (mit dem der Bearbeiter seine
Vorgehensweise telefonisch abstimmte) gleichzeitig auch der Vorsitzende des Rechtsaussusses, würde sein eigenes Vorgehen nochmals bescheiden.
Was kann ich jetzt tun?
Nachweihnachtliche Grüße und ein großes Dankeschön für die Antwort.
A: Erzählen können sie viel. Bis zum Ablehnungsbescheid oder Ausstellung ist momentan nichts zu tun. Wenn ich das richtig verstanden habe das Sie den Antrag abgegeben haben. Neu ist uns, dass die gültige Gesetze haben. Bisher dachte wir die sind nur geltend.
F: Rathaus ist gleich Stadtarchiv und die sagen sie müssen es nicht machen da die 110 Jahre vorüber sind. Gibt es einen andren Weg oder Möglichkeit?
A: Da sollten Sie mal nach der Rechtlichen Grundlage Fragen. Bei der Heirats- oder Sterbeurkunde sollten die 110 Jahre noch nicht vorbei sein. Die Kirche vor Ort könnte auch weiterhelfen.
F: Ich habe die Details zu meinem Person und Reisepass beim Antrag zur Feststellung der dt. Stag, wie von Reiner Oberüber empfohlen, angegeben.
Jetzt habe ich gelesen, dass ich deswegen nach Ersetzung und nicht nach Abstammung abgeleitet werden könnte.
A: Eine Ausstellung nach Ersitzung in diesem Fall kommt nur sehr selten vor. Also warten Sie die Ausstellung ab. Es besteht natürlich das Risiko aber entspricht nicht dem Antrag.
F: Hab vor ein paar Monaten vorl. Reisepass und Perso beantragt. da war ich noch nicht voll im Thema. Den Perso hab ich nie abgeholt, besitze aber den vorl. Reisepass. Den werde ich bald durch den normalen Reisepass ersetzen. MUSS bzw. kann ich gezwungen werden, den Perso auch mitzunehmen? Gilt dieser..oder da nie abgeholt ...nicht zugestellt?
A: Ein Souverän lässt sich zu nichts zwingen. Warum sollten Sie auch 2 Dokumente für die jur. Person haben?
F: Habe heute einen Bescheid über meinen Antrag auf Vollauskunft nach §10 BMG bekommen.
Ihr Antrag auf Ergänzung Ihrer Melderegisterdatennach §12BMG um die Ausstellungsdaten Ihres Staatsangehorigkeitsausweises wird hiermit abgelehnt.
Begründung:
Sie haben mit Antrag vom 03.11.2016 bei unserer Meldebehörde eine Selbstauskunft nach §10 BMG beantragt und per Post übersandt bekommen.
Diese Selbstauskunft habe ich der Gemeinde zurückgegeben mit dem Hinweis, dass diese um die Ausstellungsdaten Ihres Staatsangehörigkeitsausweises ergänzt werden müssen.
Die Gemeinde hat dies rechtlich überprüft und festgestellt, dass diese nicht als Hinweis gem §3 Abs.2 BMG im Melderegister zu speichern sind.
Dementsprechend können Sie nur Auskunft über die zu speichernden Daten gem §10 Abs.1 Ziffer 1 BMG verlangen. Einen Ergenzungsanspruch gem.§12 BMG haben Sie nicht.
Ich hatte den im Nachgang eine Fotokopie einer Vollauskunft aus einen anderen Bundesland af verlangen vorgelegt. Dann schreiben die dazu, dass nach rechtlicher Klärung wurde festgestellt, dass diese Vollauskunft rechtswidrig ausgestellt wurde.
Ich kann gegen diesen Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht einlegen.
Wie kann es sein das eine Gemeinde die im Handelregister regestriert ist,einen Bescheid zustellt. Was Sie ja rein rechtlich laut §270 StGB gar nicht darf.
Soll ich jetzt eine Strafanzeige beim Staatsanwalt wegen etlichen vergehen einreichen, oder beim Verwaltungsgericht.
Habe heute dem Bürgermeister ein Einschreiben zustellen lassen, wo er mir glaubhaft darlegen soll, dass er und seine SB im Beamtenverhältnis stehen.
Was soll ich eurer Meinung noch tun.
Danke
A: Diese BRvD lässt sich nur noch mit Straftaten aufrechterhalten. Leider gibt es auch viele Willfährige Erfüllungsgehilfen die dabei helfen. Klagen macht dort keinen Sinn. Es dürfte Jahre dauern KEIN Ergebnis zu erhalten. Ihr Anliegen haben Sie schon Aktenkundig gemacht, damit haben Sie alles getan was Ihnen möglich ist. Es geht da noch Strafantrag mit Strafverfolgung und Dienst, Fachaufsichtsbeschwerde. Das wird die "Reichsbürger" bei Ihnen aber auch nicht abhalten. Es erleichtert nur die Aufarbeitung hinterher, denn auch der Staatsanwalt unterschreibt die Einstellung auch nicht. Dadurch entsteht ein offenes Verfahren und das ganze ohne Verjährungsfristen.
F: Ich wünsche Euch allen ein besinnliches und schönes Weihnachtsfest.
Leider hat gestern von meinem Sohn die Freundin eine schriftliche Begründung der Ablehnung wegen erstellung eines Reisepasses erhalten.Dieses Schreiben vom Bürgermeister müßt Ihr gelesen haben.
Ihren Antrag vom 13,12.2016 auf Ausstellung eines Reisepasses lehnen wir ab.
Begründung:
§1 Abs.4 des Passgesetzes besagt, dass der Pass nur Deutschen im Sinne des Artikels 116,Abs.1 des Grundgesetzes ausgestellt werden darf. Er ist Eigentum der BRD.
Deutsche nach dieser grundsetzlichen Bestimmung sind Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Statusdeutscher) besitzen.Als Statusdeutscher kommt insbesondere in Betracht, wer Ehegatte oder Kind eines Flüchtlings oder Vertriebenen mit deutscher Volkszugehörigkeit ist und nach dem 31.Juli 1999 in der Bundesrepublick Deutschland Aufnahme gefunden hat oder wer Spätaussiedler entsprechend §4 Abs.3 BVFG ist
Die Passverwaltungsvorschriften zu §1 Abs.4 Satz 1.4.1 Abs.1 hierzu sagt:
Anderen als Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs.1GG darf ein Pass nicht ausgestellt werden.
Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ist von der antragstellenden Person nachzuweisen (vgl.§6 Abs.2, Satz 2 Passgesetzes). Es wird in der Regel durch einen gültigen Pass oder Personalausweis der BRD glaubhaft gemacht.
Hat mit diesem Schreiben der Bürgermeister nun offiziell Bestättigt das es außer dem StAG nicht noch eine andere Staatsangehörigkeit gibt also RuSTAG.
Was meint Ihr dazu.
Bitte entschuldigt das ich Euch damit zu Weihnachten belästige.
Danke
A: Voll lustig das die Besatzerverwaltung Ihrer Arbeit nicht mehr nachkommen will. Eine Bestätigung für das RuStAG kann ich nicht erkennen.
F: Zur Staatsangehörigkeitsprüfung-Erklärung a),b),c) noch einmal...okay, also bei c) meine Staatsangehörigkeit IN dem Bundesstaat KGR Preussen. Wäre das und diese Schreibweise so korrekt? Die vererbte (vor 1913) ist aber eine andere, also eines anderen Bundesstaates. Ist das bei diesem Frageverwirrspiel von Belange? Und soll ich bei "neben der deutschen" auch das "deutschen" durchstreichen, oder ist das hier egal? Besinnliche Feiertage ihr lieben.
A: Ihre Staatsangehörigkeit ist die, die Sie von Ihren Vorfahren geerbt haben. Auf dem Zettel darf nur noch Staatsangehörigkeit statt deutscher Staatsangehörigkeit stehen.
F: Ich bin verzweifelt. Zu acht hat meine Familie den gelben Schein beantragt. Er wurde bearbeitet, aber die wollen unbedingt die Verlusterklärung. Ich habe Alternative geschickt, nachdem ich "nichts unternommen habe, wodurch meine Staatsangehörigkeit verloren gegangen ist". Die wollte das Ausländeramt nicht annehmen. Die Antwort auf eine Fachaufsichtsbeschwerde kam heute....Ergebnis: Die Ausländerbehörde habe richtig gehandelt, es ist von uns diese Erklärung (die dem Sachverhalt genügt) zu unterschreiben. Ist es im Zweifel dann besser doch zu unterschreiben? Oder das Verfahren einfach offen stehen lassen?
A: Streichen Sie das deutsche vor deutsche Staatsangehörigkeit weg. Fragen Sie den SB ob er Ihnen den Auftrag erteilt dort zu Unterschreiben. Unterschreiben Sie im Auftrag und Paraphe.
F:
Ich soll eine Staatsangehörigkeitsprüfung- Erklärung unterschreibn, wo ich in 3 Kästchen folgendes ankreuzen oder nicht ankreuzen soll: Ich versichere, dass ich neben der deutschen a.) keine andere Staatsangehörigkeit besitze b.) keine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben habe c.) noch folgende andere Staatsangehörigkeiten besitze. Eigentlich hatte ich im Feststellungsantrag meine Angaben schon gemacht und lese jetzt aber hier irgendwie, wer sein Kreuz bei dieser Prüfungsabfrage falsch macht, dem wird der GS verwehrt. Die Fragen sind sehr merkwürdig gestellt. Wo soll ich da nur als "deutsch" mein Kreuz oder kein Kreuz machen?
A: Die Staatsangehörigkeit kann Ihnen nicht verwehrt werden. Es könnte Ihnen lediglich die Feststellung verwehrt werden. Machen Sie Ihr Kreuz bei C und schreiben ihre Bundesstaaten Angehörigkeit dort rein. Fragen Sie den SB ob er Ihnen den Auftrag erteilt dort zu Unterschreiben. Unterschreiben Sie im Auftrag und Paraphe.