F: Ich habe meinen gelben Schein mit Hilfe der Anleitung von ihnen beantragt. Nun bekam ich vom Amt für Migration (Landratsamt) die Antwort, dass ich für meinen Antrag noch eine Meldebescheinigung sowie die Aufenthaltszeiten und -orte meine Vorfahren benötige.
Soll bzw. kann ich dem nachkommen, oder sollte ich lieber auf meinen gestellten Antrag beharren?
A: Dem können Sie nachkommen. Statt einer Meldebescheinigung sollten Sie aber eine Aufenthaltsbescheinigung wählen. Diese hat die wenigsten Informationen über die Person.
F:
NeoFreigeist
Teilnehmer
Jetzt bräuchte ich bitte dringend HILFE!
Da sich ein Bundesverwalter wohl kaum mit einer Aufsichtsbeschwerde beeindrucken lässt bräuchte ich zu folgender Ablehnung alles an Paragraphen was zur Verfügung steht..Wer kann mir hier weiterhelfen?
Sehr geehrter Herr Freigeist
Auf Ihren Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ergeht folgender
Bescheid:
1. Ihr Antrag ist unzulässig
2. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen
3.Für diese Ablehnung wir eine Gebühr von 18,00 (!!) € erhoben
Begründung:
I.
Am 31.12. 2016 beantragten Sie für sich die feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit.
In dem Antrag gaben Sie an die deutsche Staatsangehörigkeit gem Paragraph 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913 durch Abstammung erworben zu haben und neben der deutschen Staatsangehörigkeit im Besitz der Staatsangehörigkeit des Herzogtums Sachsen Weimar Eisenach zu sein.
II.
Das BVA ist für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig, da Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (Paragraph 5des Gesetzes über die Errichtung des BVA i.d.F. v. 15.12.2010)
Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird grundsätzlich nur dann benötigt wenn die deutsche zweifelhaft ist oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder einer ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird.
Ansonsten wir die deutsche Staatsangehörigkeit in der Regel mit einem gültigen Personalausweis oder Pass der Bundesrepublik Deutschland glaubhaft gemacht, denn die Erteilung eines solchen Ausweisdokuments setzt voraus, das das Bestehen der Deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist ( Paragraph 9 Abs 3 des Personalausweisgesetzes -PAuswG, Paragraph 6 Abs. 2 des Passgesetzes).
Nach Paragraph 30 Abs 1 StAG wird das Bestehen der Deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt, so stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde gem Paragraph 30 Abs 2 StAG einen Staatsangehörigkeitsausweis aus.
Zwar setzen die Vorschriftennach ihrem Wortlaut keinbesonderes Feststellungsinteresse voraus. Allerdings ist anerkannt, dass vergleichbar mit dem Verwaltungsprozess erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Ausdruck eines allgemeinenungeschriebenen Rechtsgrundsatzes auch im Verwaltungsverfahren vor Behörden ein Antrag nur zulässig ist wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat.
Durch diesen Grundsatz soll ausgeschlossen werden, das die Verwqaltung für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden kann.
Bei Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist die zur Entscheidung berufene Behörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt , die beantragte Amtshandlung allein aus diesem Grunde auch dann zu verweigern, wenn „an sich“ ein Anspruch besteht (vgl Urteil VG Potsdam vom 14. März 2016 – VG 8 K -4832/15 – juris Rdn.16 m.w.N., Beschluss VG Berlin vom 28.04. 2017 – 2 K 381.16-, juris)
Sie sind im Besitz eines bis 00.00.2025 gültigen deutschen Reisepasses. Zu den Beweggründung für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises haben Sie keine Angaben gemacht.
Sie haben somit weder dargetan, weshalb die deutsche Staatsangehörigkeit in Ihrem Fall gleichwohl zweifelhaft und klärungsbedürftig oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen erforderlich sein sollte noch ist die auch nur ansatzweise ersichtlich.
Da das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit in Ihrem Fall offensichtlich von niemandem angezweifelt wird ist eine Antragstellung daher missbräuchlich.
Ihrem Antrag steht ein Sachbescheidungsinteresse entgegen.
Für die Ablehnung ist eine Gebühr von 18 € fällig (Paragraph 38 Abs 1 und 3 StAG i. V.m. Paragraph 3 a StAGbV)
15. März 2018 um 10:34
#19134
Antwort
NeoFreigeist
Teilnehmer
Ich muss vielleicht hierzu noch erwähnen, das ich bei der Antragstellung
meinen Reisepass in beglaubigter Kopie beigelegt habe.
Liegt hier evtl der Fehler? Und wenn ja, sollte ich dann den Antrag nochmals stellen ohne den Reisepass und diesen vorher abgeben?
F: Jetzt bräuchte ich bitte dringend HILFE!
Da sich ein Bundesverwalter wohl kaum mit einer Aufsichtsbeschwerde beeindrucken lässt bräuchte ich zu folgender Ablehnung alles an Paragraphen was zur Verfügung steht..Wer kann mir hier weiterhelfen?
Sehr geehrter Herr Freigeist
Auf Ihren Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ergeht folgender
Bescheid:
1. Ihr Antrag ist unzulässig
2. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen
3.Für diese Ablehnung wir eine Gebühr von 18,00 (!!) € erhoben
Begründung:
I.
Am 31.12. 2016 beantragten Sie für sich die feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit.
In dem Antrag gaben Sie an die deutsche Staatsangehörigkeit gem Paragraph 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913 durch Abstammung erworben zu haben und neben der deutschen Staatsangehörigkeit im Besitz der Staatsangehörigkeit des Herzogtums Sachsen Weimar Eisenach zu sein.
II.
Das BVA ist für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig, da Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (Paragraph 5des Gesetzes über die Errichtung des BVA i.d.F. v. 15.12.2010)
Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird grundsätzlich nur dann benötigt wenn die deutsche zweifelhaft ist oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder einer ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird.
Ansonsten wir die deutsche Staatsangehörigkeit in der Regel mit einem gültigen Personalausweis oder Pass der Bundesrepublik Deutschland glaubhaft gemacht, denn die Erteilung eines solchen Ausweisdokuments setzt voraus, das das Bestehen der Deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist ( Paragraph 9 Abs 3 des Personalausweisgesetzes -PAuswG, Paragraph 6 Abs. 2 des Passgesetzes).
Nach Paragraph 30 Abs 1 StAG wird das Bestehen der Deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt, so stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde gem Paragraph 30 Abs 2 StAG einen Staatsangehörigkeitsausweis aus.
Zwar setzen die Vorschriftennach ihrem Wortlaut keinbesonderes Feststellungsinteresse voraus. Allerdings ist anerkannt, dass vergleichbar mit dem Verwaltungsprozess erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Ausdruck eines allgemeinenungeschriebenen Rechtsgrundsatzes auch im Verwaltungsverfahren vor Behörden ein Antrag nur zulässig ist wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat.
Durch diesen Grundsatz soll ausgeschlossen werden, das die Verwqaltung für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden kann.
Bei Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist die zur Entscheidung berufene Behörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt , die beantragte Amtshandlung allein aus diesem Grunde auch dann zu verweigern, wenn „an sich“ ein Anspruch besteht (vgl Urteil VG Potsdam vom 14. März 2016 – VG 8 K -4832/15 – juris Rdn.16 m.w.N., Beschluss VG Berlin vom 28.04. 2017 – 2 K 381.16-, juris)
Sie sind im Besitz eines bis 00.00.2025 gültigen deutschen Reisepasses. Zu den Beweggründung für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises haben Sie keine Angaben gemacht.
Sie haben somit weder dargetan, weshalb die deutsche Staatsangehörigkeit in Ihrem Fall gleichwohl zweifelhaft und klärungsbedürftig oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen erforderlich sein sollte noch ist die auch nur ansatzweise ersichtlich.
Da das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit in Ihrem Fall offensichtlich von niemandem angezweifelt wird ist eine Antragstellung daher missbräuchlich.
Ihrem Antrag steht ein Sachbescheidungsinteresse entgegen.
Für die Ablehnung ist eine Gebühr von 18 € fällig (Paragraph 38 Abs 1 und 3 StAG i. V.m. Paragraph 3 a StAGbV
F: Nachdem ich meine mir nach einem halben Jahr zurückgegebenen personenstandsunterlagen wieder durch boten als fristensache in den umlauf gebracht habe,ruht der See,obwohl sie meine antragsunterlagen im Amt behalten haben.
Wie kann ich noch Druck machen,ohne in der behördenwarteschleife zu Kreisen.untätigkeitsklage? Ich kann wegen gehörschaden nur schriftlich kommunizieren.vielen Dank.
A: Dann wird es ja Zeit für eine Sachstandsanfrage. Setzen Sie eine Frist, mit der Ankündigung nach Ablauf der Frist den EU Rat über die Vertragsverletzung zu Informieren.
F: Hallo, Seit längerer Zeit bemühe ich mich um den GS. Bisher leider ohne Erfolg. Anfang Januar habe ich deswegen gegen den Landrat eine Fachaufsichtbeschwerde erstattet. Heute kamm die Antwort von der Bezirksregierung Münster.
...Ihren Antrag haben Sie mit dem vom Bundesverwaltungsamt zur Verfügung gestellten Formular gestellt. Das Bundesverwaltungsamt ist ausschließlich für die im Ausland wohnende Deutsche zuständigund der Antrag wird nur für diesen Personenkreis zur Verfügung gestellt.
Für die im Inland wohnende Deutsche ist die Staatsangehörigkeitsbehörde ... zuständig.Für diesen Personenkreis hat das Ministerium des Innern des Landes NRW als zuständige oberste Landesbehörde mit Runderlass vom 20.05.2015 ein entsprechendes Antragsformular BINDEND eingeführt. Dieses Formular wurde von der Staatsangehörigkeitsbehörde mehrfach von Ihnen angefordert. ......
Dazu noch der Hinweis dass mir der klageweg offen steht.
Habe meinen Sachbearbeiter davor mehrfach gebeten mir dir gesetzliche Grundlage für sein Vorgehen zu begründen, leider bisher ohne Erfolg.
Frage: Was kann ich dagegen Unternehmen? möchte ungerne NRW Antrag verwenden. Mfg.
A: Beim StAG handelt es sich um Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland. Somit kann keine Ländergesetzgebung und schon kein Runderlass des Landes NRW in Anwendung kommen. Dazu fehlt dem Land NRW die zuständigkeit. Teilen Sie mir bitte die Rechtsgrundlage für die Form eines Antrags mit. Gerne kann ich den Antrag auch Formlos stellen.
F: Hallo GS- Team! Ich habe meinen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vor 3 Monaten eingereicht. Jetzt kommt ein Schreiben der Stadt: Bitte um Vorlage von Dokumenten, die die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises rechtefertigen würden.
A: Fragen Sie die mal nach der Rechtlichen Grundlage für diese Nachfrage.
F: Hallo, ich habe einen Anhörung (gemäß §28 Thüringer Verwaltungsgesetz)erhalten, in dem mir nun die Gelegenheit gegeben wird, meine Entscheidung zu überdenken.
Anlage: Antrag zurück nehmen / Antrag aufrecht erhalten
Dem Antrag auf Erteilung eines Ausweises fehlt es natürlich auch am erforderlichen Feststellungs-und Sachbescheidungsinteresse.
Meine Frage - Antrag aufrecht erhalten und abwarten? oder zusätzliche Schritte vornehmen ?
Vielen Dank
A: Natürlich sollten Sie den Antrag aufrechterhalten. Eine Anhörung kann eigentlich keinen Bestand haben. Denn es handelt sich hier um Gesetze der Republik des Bundes und nicht um Landesgesetze. Den Herrschaften fehlt also schon die Zuständigkeit. Mal ganz davon abgesehen, dass es ein Sachentscheidungsinteresse nicht existiert.
TS3 GS Server
F: Also die Gesetze BRD (EGBGB Art. 5 Abs. 1 und Art. 50),somit lande ich beim Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867.Durch welches laut §1[2] mir auf Antrag,ein Pass den ich beantrage auszustellen.Da die Gesetzte des Reiches in Kraft bleiben stehen diese auch über geltenden.
A: Ja genau! Ihnen steht ein Pass der Besatzerverwaltung(BRvD) und nicht von der EU zu(wenn Sie denn einen brauchen). Für GS Träger ist das geltende Gesetz nicht einschlägig. Der Art. 5 Abs. 1 sagt deutlich, dass sie GS Träger in ihrem Rechtskreis zu behandeln haben.
F: Hallo,welchen rechtlichen Schritt kann ich erwägen wenn mir von der Behöre der vorläufige Reisepass verwehrt bleibt,da Agumentationen vor Ort,bei denen auf taube Ohren treffen?Sie strikt nach den VwVorschriften agieren.
A: Da müssen Sie sich wohl an höhere Ebenen wenden. Die Verwaltungsvorschriften sind für GS Träger nicht einschlägig(EGBGB Art. 5 Abs. 1 und Art. 50). Vordern Sie den GF der Verwaltung auf, seinen Mitarbeitern anzuweisen sich an die Gesetze der BRvD zu halten.
F: Anfang Januar haben wir Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt. Nun erhalten wir folgendes Schr. "damit diese den Antrag bearbeiten können sei es erforderlich, dass wir Ihnen mitteilen, welche Behörde Ihre deutsche Staatsangehörigkeit in Zweifel zieht oder bestreitet, bzw. warum wir ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung haben, andernfalls wird unser Antrag mangels Sachbescheidsungsinteresse nicht beschieden.Dieses Sachbescheidungsinteresse ist grundsätzlich eine Zulässigkeitsvorraussetzung jedes bei der Behörde gestellten Antrangs unabhängig von den sich aus der jeweils Rechtsgrundlage des Fachrechts ergebenen Rechtsgrundlage..(VG Hamburg2.Kammer,Urt.V. 10.01.2017,2K 6629/15,Rn. 20)
Kann uns hier jemand weiterhelfen in dem Rechtskauderwelsch, wie wehren wir uns hier, damit wir den gelben Schein erhalten. Wäre super, wenn hier eine rechtstechnisch umsetzbare Anwort erfolgen würde. Danke im Voraus Gruß Donna
F: Mein Antrag wurde wie bei vielen wegen eines fehlenden Sachbescheidigungsinteresses abgelehnt. Nun will ich denen sagen, dass ich in zB Italien heiraten möchte und der Standesbeamte dort einen Staatsangehörigkeitsausweis sehen möchte. Kann dann die Bearbeiterin bei meiner Stadt einen Beleg dafür verlangen, oder gibt es da eine gesetzliche Grundlage, dass der Nachweis für die Heirat in Italien nicht vorgelegt werden muss?
A: Es kann nicht sein das wir die SB bei ihren Strafbaren Handlungen auch noch unterstützen. Sie haben kein Recht ein Sachentscheidungsinteresse zu fordern. Selbstverständlich wird Ihr vorhaben gegen den Baum laufen.
TS3 GS Server
F: Hallo, unsere“Behörde“ möchte jetzt von meiner Frau zur weiterbearbeitung einen aktuellen Auszug aus dem Eheregister. Und das jetzt nach fast drei Monaten Bearbeitungsdauer. Fängt die drei Monatsfrist zur Bearbeitung des Staatsangehörigkeitsausweis von vorne an? Danke.
A: Nein, aber schön zusehen das sie jetzt doch langsam ins arbeiten kommen.
F: HILFE!!!
F: Hab meinen Antrag auf Feststellung der Deutschen Staatsangehörigkeit gestellt.Haben meinen Antrag angenommen mit den Kopien und mir dann gesagt das der Schein ohne Begründung(von einer Behörde) nicht mehr ausgestellt wird.Was kann ich da jetzt dagegen tun?
A: Erstmal nach der Rechtsgrundlage für das Handeln fragen.
F: Hallo, kurze Frage. Muss man bei dem Beschwerde Schreiben nach Straßburg(Strasbourg),
den Leiter und den SB der "Behörde" die den Antrag zur Feststellung der Deutschen
Staatsangehörigkeit abgelehnt haben unbedingt mit aufführen?
Oder reicht es wenn der Verantwortliche Landrat/Bürgermeister, und die Anschrift
der StAG Behörde in dem Schreiben nach Strasbourg aufgeführt sind?
F: Ja habe ich gemacht,am 05.01.18.Staatsangehörigkeitsausweis wurde am 18.12.17 ausgestellt.In der Auskunft vom 5 Januar stand es noch nicht drinnen,deswegen war ich heute da um ihnen mitzuteilen das"einzelne Daten unrichtig oder unvollständig sind"und ich diese heute unter Vorlage der Nachweise ergänz haben möchte.So wie die es auf der Auskunft auch verlangen.
A: Ich denke dazu ist alles gesagt.
F: Ganz erlich ist mir das nicht klar,wenn das für die jr.Person so in Ordnung ist.Ein anderes mal hatte ich gefragt was nach Erhalt des GS in der Vollauskunft vermerkt sein sollte.Da war die Antwort Staatsangehörigkeit:deutsch,Glaubhaftmachung der dt.Staatsangehörigkeit sei dann der korekte Eintrag.
A: Die Staatsangehörigkeit deutsch bleibt natürlich auf der 1. Seite der Vollauskunft. Der Eintrag "Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörigkeitsausweis oder anderen Nachweis" befindet sich weiter hinten in der Vollauskunft. Als erstes sollten Sie sich die Vollauskunft nach §10 in Verbindung mit §9 BMG besorgen und prüfen ob der Eintrag überhaupt fehlt.
F: Hi war heute auf dem Bürgeramt,um dort die Berichtigung der personenbezogenen Daten vornehmen zu lassen.Wurde mir wiedersprochen und Staatsangehörigkeit,deutsch sei korekt.Von einem Eintrag Glaubhaftmachung... wollten sie nichts wissen.Wie kann ich weiter verfahren um den Eintrag zu bekommen?
A: Selbstverständlich ist die Staatsangehörigkeit deutsch für die jur. Person richtig. Wir predigen aber hier auch ständig, alles schriftlich abzuhandeln. Straftaten der SB müssen dokumentiert werden. Ich hoffe da Ihnen jetzt klar ist was zu tun ist.
F: Habe auf meinen Antrag Staatsangehörigkeitsausweis - Ableitung nach (Ru) StAG 1913 vom LA die Antwort erhalten, dass die Prüfung und Feststellung sich nach den Vorschriften (StAG) in seiner derzeit gültigen Fassung richten.
Ich konnte einwandfrei beweisen, dass meine Vorfahren über mehrere Generationen (väterlicherseits) alles Deutsche waren.
Den Antrag hat mir die Standesbeamtin auf unserer Gemeindeverwaltung ausgefüllt.
Warum werden auf den Ämtern so unterschiedliche Entscheidungen getroffen.
Hat jemand eine/n Hinweis/Antwort darauf.
Danke für Rückmeldungen.
A: Das StAG ist die Arbeitsgrundlage für den Bundesstaat BRvD. Erst im StAG führt der Weg ins RuStAG. Deswegen ist die Aussage vollkommen in Ordnung und auch jur. richtig. Lasst die SB ihre Arbeit machen.
F: Hallo ich habe meine Anlagen v zurück bekommen. Sie wollen das ich den ausweis meines vaters und Geburtsurkunde meines Urgroßvaters hinschicke. Von diesem war nur noch die sterbeurkunde zu bekommen. Was nun?
A: Teilen Sie dem SB mit, das Sie kein Zugriff auf Dokumente dritter haben und die Sterbeurkunde das einzige ist was Sie bekommen haben.
F: Sehr geehrtes GS- Team ! Ich besitze seit 2017 den GS. Schreibweise sowohl im GS als auch im ESta-Register alles richtig.
Da ich mich seit letzten Jahr und vor (!) dem GS von einer Sozialeinrichtung (ähnlich wie VDK) zur einer Teilerwerbsminderrente wegen Krankheit vertreten lasse, wollte ich Sie nun bitte fragen, ob ich dieser Sozialeinrichtung über meinen erworben GS informieren soll.
Ich selber habe die Rentenversicherung bereits telefonisch über meinen neuen Status in Kenntnis gesetzt, aber die wollen davon nichts wissen und behandeln meinen Antrag weiter wie gewohnt.
Was kann ich tun ? Vielen Dank für Ihre Hilfe.
F: Habe die selbe Absage wie crosserm bekommen.
Müsste somit wohl widersprechen und weiss nicht genau wie begründen.
Ausserdem ist auch ein Zahlungsbescheid von EUR18 aufgrund dessen, dass "(...) Sie haben somit weder dargetan, weshalb die deutsche Staatsangehörigkeit in Ihrem FAll gleichwohl zweifelhaft und kärungsbedürftig oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen erforderlich sein sollte, noch ist dies auch sonst nur ansatzweise ersichtlich. DA das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit in ihrem Fall offensichtlich von niemanden angezweifelt wird, ist eine Antragstellung daher missbräuchlich. Ihrem Antrag steht ein fehlendes Sachbescheidsinteresse entgegen."
F: Ich kann momentan NICHT in den TS, daher bitte euch hier um Antwort:
Grüße Euch! Hier in München wurde der Antrag gar nich erst angenommen, sondern unter Rechtstäuschung zurückgeschickt. Kann man mit dem Ablehnungsbegründungswisch auch eine EU-Beschwerde einreichen oder brauch man dazu einen ablehnenden Widerspruchsbescheid? Danke vorab!
A: ja, allerdings nicht an die EU, sondern an den Europäischen Rat. Das Mittel der Wahl sollte das Fax sein. Qualifizierten Sendebericht bitte an rat@gelberschein.net.
F: Hallo zusammen,
ich habe meinen Staatsangehörigkeitsausweis bekommen. Dieser ist soweit richtig. ESTA - Auszug steht Geburt (Abstammung). Nachdem ich Akteneinsicht machen wollte sagte mir der Beamte per Schreiben, dass er den Termin abgesagt hat, er mir aber die Kopie der Akte mitgesendet hat. In dieser Kopie steht, dass er nur bis zu meinem Vater abgeleitet hat, der 1938 geboren wurde. Habe ihm dann n Brief gesendet und das zurück gewiesen (die Ableitung nicht den Schein) mit der Begründung, dass er wahrscheinlich aus Versehen einen Fehler gemacht hat, da im Antrag zur Feststellung aufgefordert wurde, bis zu meinem Großvater abzuleiten nach RuStAg. Nun kam ein Schreiben, dass das Verfahren erledigt ist, der Schein ausgestellt wurde, und dass man nach $ 30 StAG ausgestellt hat. Was nun, zurückgewiesen und hingewiesen auf die falsche Ableitung habe ich ja schon. Strafantrag stellen oder anderes? Ich danke Euch.
A: Selbstverständlich fangen die SB der BRvD mit dem StAG an. Insofern ist die Aussage richtig. Wenn der Ruf und Familienname richtig geschrieben ist auch alles richtig gelaufen. Sie haben alles Notwendige getan. Also nicht weiter aufhalten lassen und den GS leben. Der SB wird sich später dafür zu verantworten haben.
F: Sehr geehrte Damen und Herren,
habe heute vom Landratsamt die Rückmeldung bekommen, dass das Verfahren (Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit) von Amts wegen ohne weitere Prüfung eingestellt wird.
Die Begründung ist nahezu Wort wörtlich identisch mit dem Wortlaut des Beitrages von LeeWild vom 18.01.2018.
Zitat:
Sie haben am xx.xx.2017, eingegangen am xx.xx.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt.
Das Verfahren wird von Amts wegen ohne weitere Prüfung eingestellt.
Ein Staatsangehörigkeitsausweis ist nur dann erforderlich, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft ist und ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird.
Sie haben vorliegend weder dargetan, weshalb die deutsche Staatsangehörigkeit in Ihrem Fall zweifelhaft und klärungsbedürftig sein sollte, noch ist dies auch sonst ansatzweise ersichtlich.
Sie sind als Kind deutscher Eltern auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland geboren, sind (soweit bekannt) im Melderegister als deutsch geführt und verfügen über Ausweispapiere der Bundesrepublik Deutschland.
Mögliche Verlustgründe der deutschen Staatsangehörigkeit sind gleichfalls nicht ersichtlich und wurden nicht vorgetragen.
Da das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit in Ihrem Fall offenkundig von niemanden bezweifelt wird, steht dem Antrag ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse entgegen.
Das bloße Besitzinteresse an einem Staatsangehörigkeitsausweis begründet kein berechtigtes Interesse an dessen Ausstellung.
In Fällen, in denen ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Amtshandlung nicht ersichtlich ist, ist die Behörde berechtigt, die Amtshandlung allein aus diesem Grunde zu verweigern. Das (schutzwürdige) Sachbescheidungsinteresse an der von Ihnen beantragten Amtshandlung ist vergleichbar mit dem im Verwaltungsprozess erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Diese besagt - vereinfacht gesagt - dass die Verwaltung nicht für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden kann (vgl. jüngst auch VG Potsdam, 14.03.2016 - VG 8 K 4823/15).
Zudem wäre die von Ihnen begehrte, auf eine Norm aus dem Jahr 1913 beschränkte Prüfung per se unstatthaft. Jegliche Prüfungen des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit hat sich ergebnisoffen an den Vorgaben des geltenden StAG zu orientieren, das verschiedene Erwerbsgründe kennt.
Sollten Sie gleichwohl weiterhin auf einer Entscheidung in dieser Angelegenheit bestehen und sich in Ihren Rechten verletzt fühlen, steht Ihnen der Klageweg zum Verwaltungsgericht Regensburg offen.
Da Ihr Antrag vorliegend nicht förmlich entschieden wird, besteht für Sie dort unmittelbar die Möglichkeit einer Klageerhebung. Auf etwaige Kostenfolgen eines gerichtlichen Verfahrens zu Ihren Lasten wird der Vollständigkeit halber hingewiesen.
Zitat Ende.
Ist hier an dieser Stelle die Reise für mich am Ende?
Mit freundlichen Grüßen
crosserm