F: Ist es richtig, dass eine verheiratete Frau nur über ihren Ehemann die Abstammung nachweisen kann? Oder kann sie es auch für sich selbst (also Vater, Großvater ...)?
Danke für eure tolle Arbeit.
A: Nein, das StAG hat so eine Regel nicht. Sie müssen aus eigener Kraft aus dem StAG ins RuStAG kommen. In dem Bundesstaat(RuStAG ) haben Sie dann die Staatsangehörigkeit Ihres Mannes.
F: Mein Vater war Sudetendeutscher (wie sein Vater und dessen Vorfahren auch) und ist 1918 noch als österreichischer Staatsbürger geboren.
Wie kann man seine deutsche Staatsangehörogkeit in dem Fall nach RuStaG beantragen? Bislang sehe ich da schwarz; die anderen "staatsbürgerlichen" Varianten, welche die BRD anbietet, kommen ja nicht dem RuStaG gleich.
Gibt es einen Ausweg? Wäre schön, eine brauchbare Antwort zu erhalten.
A: Für Sie ist es genau das gleiche, wie bei allen anderen! Es gibt für Sie keinen unterschied.
F: Mein Ururgroßvater ist 1790 in Tübingen geboren und über Polen nach Bessarabien ausgewandert. Während des 2. Weltkriegs sind mein Großvater sowie meine Eltern wieder nach Deutschland eingewandert. Eine Einbürgerungsurkunde vom 1941 liegt vor. Mein Vater ist am 1912 in Bessarabien geboren. In meinem Familienbuch ist unter Ziffer 7 vermerkt: Deutscher Staatsangehöriger, Staatsangehörigkeitsausweis des Landratsamt Rottweil vom 1974. Was heißt das? Kann ich den gelben Schein beantragen? Brauche ich noch alle Anlagen V?
A: Ja, natürlich können Sie den Antrag stellen. Sie sollten so weit wie möglich Ihre Abstammung nachweisen.
F: Ehelich in Deutschland geborener Sohn einer deutschen Mutter (Vater & Großvater) und eines italienischen Vaters. Da ehelich geboren, ist die Ableitung lt. meinem Verständnis nicht möglich. Bedeutet das, es gibt keine Möglichkeit, die Rechtsstellung zu ändern/verbessern? Gibt es trotzdem die Möglichkeit, als natürliche Person zu handeln, sich vor Enteignung und möglicherweise anstehenden "Pflichten" zu schützen?
A: Sehen da keine Sinnvolle Möglichkeit!
F: Muss im Antrag Anlage V (Vater und oder Großvater bei Punkt 1.10 Ehe/Lebenspartner bei bis(Tag Ort uns Staat ) unbedingt das Sterbedatum mit Sterbeort und Sterbestaat rein? LG
F: Danke für die schnelle Antwort, aber Österreich war bis 1918 das Kaiserreich Österreich-Ungarn und gehörte nicht zum dt. Reich. Also Österreicher sind nicht gleich Deutsche oder was sehe ich da falsch. Würde zumde gerne wissen, wo ich so einen Heimatschein beantragen kann.
A: Und trotzdem gibt es eine 800 jährige gemeinsame Geschichte. Wo sie den Antrag stellen können, verrät Ihnen Ihre Gemeinde.
F: Wo erhalte ich Inforamtionen zur österreichischen Staatsangehörigkeit vor 1913? Die Slowenen gehörten bis 1918 zur K.u.K. Monarchie. Meine Eltern sind 1965 nach D. gekommen. Ich selbst habe 1969 als 6 Jähriges Kind einen Staatsangehörigkeitsausweis nach STAG bekommen, der allerdings nur auf 5 Jahre ausgestellt war und eh ohne Bedeutung ist. Habe natürlich einen dt. Pass, aber da Deutschland gar nicht befugt ist, Staatsangehörigkeiten zu vergeben, gehöre ich ins Niemandsland. Was kann ich tun, um meiner Staatenlosgkeit zu entgehen?
A: Wie alle anderen die Urkunden zusammen suchen und den Antrag stellen. Denn auch Österreicher sind Deutsche.
F: Weißt der GS ohne Ableitung vor 1913 die Natürliche Person aus?
F: Danke für die Antwort. Ich habe mich wohl nicht richtig ausgedrückt. Ich habe, lt. GS die Deutsche Staatsangehörigkeit (nach RuSTaG beantragt, ESTA -durch Geburt-). Ihrer Antwort entnehme ich also, dass dann für meine Frau ein Antrag fällig ist.
A: Das hatte ich verstanden! Es liegt an Ihrem Wissensstand weshalb Sie die Antwort nicht verstehen. Sie kennen den Unterschied zwischen mittelbarer(Bundesstaatenangehörigkeit) und unmittelbarer(Kolonieangehörigkeit, deutsche Staatsangehörigkeit) Reichsangehörigkeit nicht. Ein Wunder ist auch, das Sie die deutsche Staatsangehörigkeit(Kolonieangehörigkeit, unmittelbare Reichsangehörigkeit) beantragt haben. Denn die Okkupationsverwaltung Bundesrepublik hat überhaupt nichts zu vergeben. Also schnell das nötige Wissen drauf schaffen! Nicht das Sie noch krause Haare bekommen und einen Paddelbootführerschein machen müssen. Auch auf Ihrem GS sollte „ist deutscher Staatsangehöriger“ und nicht „Besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit“ stehen. Die Begrifflichkeiten sind nicht um sonst so dicht bei einander gewählt.
F: Ich bin der eheliche Sohn eines syrischen Einwanderers und einer deutschen Mutter mit deutscher Abstammung (Eltern, Großeltern) bis vor 1914. Als eheliches Kind müsste ich die Ableitung über den Vater vornehmen. Demnach wäre ich nicht Deutscher und habe keine Möglichkeit den gelben Schein zu erhalten.
Ist das richtig oder habe ich etwas mißverstanden - kann ich trotzdem eine Ableitung über die Mutter vornehmen, um den gelben Schein zu erhalten?
A: Das haben Sie richtig verstanden. Eine Ableitung über die Mutter ist nicht möglich. Ihnen bleib maximal die deutsche Staatsangehörigkeit(Kolonieangehörigkeit) der Bundesrepublik durch Einbürgerung oder Ersitzung. Aber das bringt Sie nicht weiter.
F: Wertes GS-Team, ich habe mal gelesen, dass eine verheiratete Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes hat bzw. bekommt. Das heißt also in meinem Falle, dass meine Frau, da ich den Gelben Schein habe, dann auch die Deutsche Staatsangehörigkeit hätte. Stimmt das so?
A: Nein, Ihre Frau hat nicht die deutsche Staatsangehörigkeit sondern Ihre Bundesstaatenangehörigkeit. Die Kolonieangehörigkeit deutsche Staatsangehörigkeit wird bei ihr weiterhin vermutet.
F: Mein Vater*1939 und Opa*1910 sind in Ostpreußen/ Heydekrug geboren und Opa hat da Oma geheiratet. Aber durch den Einmarsch der roten Armee wurde alles vernichtet.....leider auch nichts in Berlin. Als sie 1952 in Bi. ankamen gaben sie eine Eidesstattliche Abgabe an....reicht da nun die Sterbeurkunde von mein Vater Kind Opa? Mein Vater hat auch in Bi. Geheiratet.
A: Das ist eine Urkunde wie jede andere! Die Urkunden sollten ausreichen.
23.03.2022
Ausfüllalternative
F: Danke für die Info. Ich dachte BUND steht für Staatenbund und damit für das Völkerrechtssubjekt Kaiserreich.
A: Ja natürlich!! Aber sie sind doch kein Kaiserreichsangehöriger also Kolonieangehöriger(unmittelbar). Sie sind doch Bundesstaatenangehöriger(mittelbar). Also Preußen, Baden, Bayern, Sachsen usw.
23.03.2022
Ausfüllalternative
F: 1. Wäre BUND eine Ausfüllalternative zu der Bundesstaatenangehörigkeit z.B. beim H4-Antrag? 2. Wäre Deutschland_als_Ganzes eine Ausfüllalternative? (Oder stammt der 2. Begriff aus den 3-Mächte-Abkommen?). Danke für die Info...
A: Nein, den Sie sind mittelbarer und nicht unmittelbarer Reichsangehöriger. Also Bundestaatenangehöriger und kein Kolonieangehöriger.
F: Wie ist der Begriff Deutscher im RuStAG zu verstehen? Person oder Mann? Entsprechend:Mutter Deutsche, Vater Ausländer, Kind unehelich - wie erfolgt die Ableitung, da es heißt unter Paragraph 4 "das unehelich Kind eines Deutschen".
A: Deutsche/r ist eine Rechtsstellung! Wenn nach §5 keine Legitimation vorliegt und das Kind unehelich geboren ist, geht der Weg über die Mutter.
F: Wenn ich Sie richtig verstehe, dann habe ich wahrscheinlich nach StAG §4.1 mit der Geburt die Angehörigkeit erworben, da beide Eltern ja BRD-Deutsche sind, und diese wurde dann im Geburtenregister eingetragen. Dennoch wäre doch der Besitz des Gelben Scheines und der verbundene Eintrag im EStA-Register für mich wichtig, um die Angehörigkeit wirklich zu besitzen und Nachweisen zu können, da mein Personalausweis und meine Geburtsurkunde diesen Zweck nicht erfüllen, richtig?
A: Ich GLAUBE das dazu alles geschrieben ist! Es ist Ihre Endscheidung.
F: Das kommt darauf an: werde ich auch über StAG die Staatenlosigkeit los und kann mich auf BGB, StGB, HLKO und dergleichen beziehen, sowie auf die Deutschenrechte? Sonst wäre StAG ja wirkungs- und sinnlos.
A: Ich habe das Gefühl das StAG bei Ihnen schon erledigt ist. Entweder durch Einbürgerung oder Optionspflicht. BGB, StGB haben sie schon, allerdings nur in der geltenden Gesetzgebung der Bundesrepublik. Zugriff auf staatliche BGB, StGB oder HLKO bekommen sie damit nicht. Es wäre nur die Bestätigung der Kolonieangehörigkeit zur Bundesrepublik.
F: Hallo. Mein Vater ist Türke, eingebürgert in die BRD, meine Mutter eine Deutsche. Ihr Vater war vertriebener Deutscher , der in Bayern Aufnahme fand, doch seine Vorfahren lassen sich natürlich ins Reich vor 1913 verfolgen. Was gilt nunfür mich, da ich nach RuStAG über den Vater ableiten müsste, aber GG 116.1 mich zum Abkömmling des aufgenommen Vertriebenen macht?
A: Für Sie ist RuStAG nicht möglich. Es gilt immer die Väterliche Linie und das führt Sie in StAG. Ob der Antrag für Sie Sinn macht, müssen Sie entscheiden. Wenn das nicht schon erledigt ist.
F: Verzeihung: Nun kamen mir noch zwei wichtige Fragen. Staatenlose dürfen doch niemanden mit Staatsangehörigkeit heiraten: Wäre die Ehe einer Deutschen ohne Gelben Schein mit einem Ausländer, der über eine Staatsangehörigkeit verfügt, damit nach RuStAG ungültig und das Kind unehelich? Andernfalls kann das Kind über den Vater nichts Deutsches ableiten: Kann es dann in der BRD überhaupt zur natürlichen Person werden, über das StAG bspw. wegen ius soli?
A: Die Bundesrepublik kennt keine nat. Personen. Am liebsten hat sie die von ihr herausgegebenen jur. Personen. Was das Kind über den Vater ableiten kann, ist der Bundesrepublik vollkommen egal.
F: Herzlichen Dank! Abschlußfragen, bitte: 1. Ist es hilfreich für das genannte Kind, wenn es im Rahmen des StAG seine Angehörigkeit als Deutscher bestätigen lässt? 2. Auf RuStAG kann es sich ja nicht berufen und braucht es nicht, da es demnach Ausländer wäre, was nichts am Status als Staatenloser ändern würde, richtig? 3. Oder ist die Ausweisung über StAG völlig nutzlos und das Kind hat keine Chance, zur natürlichen Person zu werden, sonder bleibt auf dem deutschen Personalausweis und der deutschen Geburtsurkunde sitzen?
A: 1. Nein! 2. Das wurde hier nicht geschrieben. Sie sollte die Antworten genau nehmen und nicht Interpretieren. 3. Ist in 1 beantwortet!
F: Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Bitte zwei Anschlußfragen: 1. Wenn die Mutter mittlerweile vom Vater ihrer Kinder geschieden ist und das alleinige Sorgerecht inne hat, bleibt es dennoch bei der Ableitung vom Vater?
2. Zählt die Einbürgerung eines Ausländers durch die BRD als Einbürgerung im Sinne des RuStAG oder nur des StAG, weil das Reich ohne Organe nicht einbürgern kann? - wodurch die Kinder nach RuStAG somit Ausländer wären.
A: 1. Ja 2. Nein, einbürgern geht nur in die Republik des Bundes Bundesrepublik!
F: Guten Tag zusammen.
Zwei Fragen, bitte:
1. Wenn die Mutter von einem deutschen Donauschwaben aus dem heutigen Serbien abstammt (die Batschka), der aber über seine männlichen Ahnen bis weit vor 1914 (in das 18. Jahrhundert hinein) nachweisen kann, dass diese ursprünglich aus dem Gebiet des späteren Kaiserreiches abstammen, kann sie sich dann auf den letzten dieser Reichsdeutschen nach RuStAG berufen, bevor der erste männliche Vorfahr zu Österreich-Ungarn gehörte?
2. Sind nach 1918 geschlossene Ehen, oder zumindest in der BRD geschlossene Ehen, überhaupt gültig nach RuStAG, oder müsste jeder als unehelich gelten und über die Mutter ableiten?
Vielen Dank im Voraus!
A: 1. Ja, Wenn es um die Mutter geht. Ihre Kinder müssen über die Väterliche wenn Verheiratet oder Vaterschaftsanerkennung.
2. Ja, die Verwaltung hat den Auftrag „odere Public“. Also die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
F: Hallo. Ich habe nach langer Mühe meine Unterlagen alle gesammelt und die Feststellung mit der Ausfüllhilfe ausgefüllt. Am 3.2. Habe ich dann alles an meine Ausländerbehörde geschickt. Nun bekam ich Rückmeldung vom Landratsamt ... wie auch immer das dorthin kam. In diesem Schreiben ist alles falsch was nur falsch sein kann. 1. Wurde mein Vorname falsche geschrieben. 2. Steht darin ich hätte den Antrag bei meiner Gemeinde gestellt und 3. Steht um Betreff StAG dabei möchte ich meine Feststellung nach RuStAG. Ich habe gleich darauf eine Email verfasst mit der Bitte um Beachtung der Richtigkeit. Bisher noch keine Antwort. Qie verhalte ich mich jetzt am Besten? Erstmal abwarten? Ein Anruf wollte ich gerne umgehen... Danke schonmal und schönen Abend.
A: Die Ausländerbehörde, Gemeine ist Teil Landratsamt. Die Ausländerbehörde fängt mit der Prüfung immer im StAG an. Ihre Unterlagen und der richtig ausgefüllte Antrag sorgen dann für das RuStAG. Eine E-Mail ist vor Gericht nicht beweiskräftig. Zu empfehlen ist hier zu mindestens ein Einwurfeinschreiben. Eine Bearbeitung kann auch mal 2 bis 3 Monate dauern. Um so mehr Behörden in Ihre Prüfung eingebunden sind, benötigt das Zeit. Da diese angeschrieben werden müssen. Wenn sich also bis zum 3.5 nichts getan hat, wird es Zeit für eine Sachstandanfrage in Gerichtsverwertbarer Form.
F: Ich habe zwei Fragen:
1. Meine Kinder wurden unehelich geboren, den Vater habe ich erst 10 Jahre später geheiratet. Ich möchte für meine Kinder nun ableiten. Wenn ich das RuStAG richtig verstehe gilt der Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt für die Ableitung. Da ich zu diesem Zeitpunkt nicht verheiratet war sind meine Kinder unehelich geboren und müssten über mich, die Mutter ableiten ist das richtig?
2. Warum darf ich den Personalausweis in dem Formular nicht abgeben? Das habe ich nicht verstanden. Herr Oberüber gibt ihn in seinem Video auch an. Ich bin deswegen etwas verunsichert und möchte den sog. Behörden so wenig Grund zur Ablehnung geben wie möglich.
A: 1. Wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat, geht es über den Vater. Siehe RuStAG §4 Legitimation.
2. Der Personalausweis ist die Person Name! Der Antrag geht auf den Familiennamen. Die Personen stimmen also nicht überein. Der Antragsteller ist nicht der Personalausweis!
F: Vielen Dank für die rasche Antwort. Es gibt keinen Hinweis auf Landsmannschaften. Nur Bezirk Troppau, war ja alles in Bezirke eingeteilt.Frage: Merkblatt d. BVA gibt die Möglichkeit für eheliche Kinder, die im Ausland leben, geb. zw. 1964 bis 1974 von der Mutter ab zu leiten, wenn Kind sonst staatenlos. Über meine Mutter habe ich Urkunden bis 1450 in BW. Wäre das eine Möglichkeit?
A: Sie sollten nicht die geltende Gesetzgebung sondern die gültige Gesetzgebung nutzen. Das StAG bringt Sie nicht weiter!