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Fragen und Antworten

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14.07.2015
Hans
F: Was kann ich mit dem „Gelben Schein“ anfangen? Der von der BRD ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis ist kein Nachweis meiner Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip (RuStAG), er bestätigt nur meine deutsche Abstammung. Meine Registereintragung; ESTA Geburtsstaat: Deutschland Form der Entscheidung: Staatsangehörigkeitsausweis Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am: 19xx Erworben durch: Geburt (Abstammung), § 4 abs. 1 (Ru)StAG Anschrift Staat: Deutschland

A: Mit dem Eintrag "durch: Geburt (Abstammung), § 4 abs. 1 (Ru)StAG" besitzt Du die deutsche Staatsangehörigkeit und damit die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat, Preußen, Bayern etc. Das wird Dir aber von der BRD nicht bescheinigt. Alle weiteren Fragen, was Du mit dem Gelben Schein anfangen kannst, suche Dir dazu einen Stammtisch in Deiner Nähe. Du findest den Link, unter Partner, auf dieser Seite.


14.07.2015
Michael
F: es wäre sehr nett von Ihnen,wenn Sie mir den Unterschied zwischen den von Ihnen in Ihrem Video zum Erhalt des Reichs-Personenausweises und dem unter der URL:http://deutsche-reichsdruckerei.de/leistung.htm, erklären könnten.

A: Tut mir leid, muß ich passen. Grundsätzlich kann sich jeder Deutsche in Ermangelung einer rechtmäßigen staatlichen Organisation seinen Ausweis selbst erstellen.


14.07.2015
Freckles57
F: Bestätigung der Staatsangehörigkeit vor der Wahl durch die Kommune bzgl. Wählbarkeit. Ist das auch nach RuStaG?

A: Wichtig für die Wählbarkeit ist der Staatsangehörigkeitsausweis, dieser kann auch nach StAG durch Ersitzung erworben werden.

StAG §4 (2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde.

StAG § 40a Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.

Hier ändert sich allerdings nicht der Rechtkreis.


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