A: Das ist höchst unterschiedlich. In manchen Behörden geht es recht schnell, in manchen dauert es sehr lange. Aber durchschnittlich sollte das Verfahren in 2 bis 3 Monaten abgeschlossen sein.
A: Wenn das so ist nicht. Aber es verhindert Nacharbeiten. Mittlerweile nutzen die Behörden jede Möglichkeit uns Steine in den Weg zu legen.
A: Ja selbstverständlich, dafür haben Sie ja Ihre Geburtsurkunde und die Ihrer Eltern.
A: Sie sehen das genau richtig. Die Namensannahme hat keine Auswirkungen auf die Ableitung.
A: In Ihrem eigenen Interesse verweisen wir auf die Videos von Reiner Oberüber (ruhig auch mehrfach schauen und machen Sie sich am besten Notizen), sowie sämtliche sonstigen Informationen auf unserer Seite. Und halten Sie sich vor allen Dingen auch daran! Wenn Sie dies getan haben, dann werden Sie erkennen warum wir hierzu raten und daß die Beantwortung Ihrer gestellten Fragen weder sinnvoll wäre, noch zum Teil überhaupt möglich ist. Allein die Sache mit dem "anderen Antrag"... was soll das? Keine hier zu Verfügung gestellte Information ist vergeblich und überflüssig!
A: Das kommt immer ganz auf die Gemeinde an, manche machen es, manche nicht. Das ist eines der größten Probleme, die Willkür! Versuchen Sie es einfach, wenn man sich weigert, fragen Sie nach den Rechtsgrundlagen, wenn man sich auf Dienstanweisungen beruft, dann weisen Sie darauf hin, daß Dienstanweisungen, die im Widerspruch zum Gesetz stehen nichtig sind.
A: Ja, leider ist das so. Der Spalt in die Souveränität, der uns derzeit zu Verfügung steht ist eben leider sehr schmal... Sie müßten aber doch die russische Staatsangehörigkeit besitzen oder erlangen können, zumindest sind Sie dadurch dann ja nicht Staatenlos.
A: Durch Ersitzung? Haben Sie alles gemacht wie beschrieben? Falls ja, dann ist das das bislang stärkste Stück, welches sich die Verwaltung diesbezüglich geleistet hat!
Bitte setzen Sie sich so schnell wie möglich über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung und teilen Sie uns bitte detailliert mit, wie Sie den Antrag gestellt haben und wie Ihre Vor- und Familiennamen auf dem Staatsangehörigkeitsausweis geschrieben wurden. Wenn der Antrag richtig gestellt wurde und auch keine sonstigen Fehler passiert sind, dann ist das ehrlich gesagt kein Grund zur Freude, sondern ein triftiger Grund auf die Barrikaden zu gehen!!!
Nachtrag:
Wir haben gerade gesehen, daß wir hinsichtlich Ihres Falles bereits einen recht regen Austausch hatten... Schade...
A: Da der 2. Oktober 1913 vor dem 1. Januar 1914 liegt reicht dies völlig aus.
A: Sie brauchen keine Begründung, oder haben Sie andere Erfahrungen gemacht bzw. kennen Sie jemanden, der andere Erfahrungen gemacht hat?
A: Unglaublich! Fordern Sie die Urkunden erneut an, und bestehen Sie auf die Beglaubigungen gemäß des Personenstandsgesetzes. Falls man sich weigert, fragen Sie nach dem vollständigen Namen des Vorgesetzten und kündigen Sie eine Fachaufsichtsbeschwerde an. Wir müssen grundsätzlich lernen uns besser vorzubereiten, uns nicht abwimmeln zu lassen und uns durchzusetzen!
A: 1918 ist auch noch in Ordnung. Der Betrug fand 11. August 1919 statt mit der Gründung der Weimarer Republik. So mit sollte das mit Ihrer Ableitung noch klar gegangen sein. Vorder Sie zur Kontrolle Ihren ESTA Auszug an.
A: Wo Sie geboren sind ist eher zweitrangig. Worauf es ankommt ist ein Vorfahre, der vor 1914 auf dem Gebiet des Deutschen Reichs (in einem Bundesstaat) geboren wurde. All dies ist aber auch detailliert in den Videos von Reiner Oberüber beschrieben. Aus Ihren Angaben läßt sich dies zwar nicht eindeutig herauslesen, aber dies scheint bei Ihnen durchaus zutreffen zu können.
A: Dann konnen Sie Ihre Abstammung bis vor 1914 eben nicht nachweisen... Melden Sie sich nochmal über unser Kontaktformular und schildern Sie Ihren Fall dort dann bitte etwas detaillierter.
A: Es wird immer krasser! Aber... und das ist nicht böse gemeint... der eigentliche Grund dafür ist, daß man sich diese Dinge gefallen läßt, nur deshalb funktioniert es! Die Herrschaften sind (inzwischen) geschult und man hofft, so mindestens 90% der Antragsteller abzuwimmeln oder sie wenigstens in den falschen Rechtsstand zu versetzen bzw. besser gesagt, in einen solchen hinein zu tricksen. Bei Ihnen kann es durchaus sein, daß dies bereits schon jetzt geklappt hat, je nachdem wie die Behörde damit umgeht. Wie gesagt, viel bleibt Ihnen eh nicht mehr übrig, da möglicherweise schon alles gelaufen sein könnte. Schreiben Sie denen folgendes:
"Zu den Aufenthaltszeiten meiner Vorfahren kann ich weder Angaben machen, noch ist dies meine Aufgabe. Es obliegt Ihnen als Bedienstete(r) der Verwaltung die Staatsangehörigkeit meiner Person festzustellen und zu prüfen. Ferner habe ich über Dokumente Dritter weder Verfügungsgewalt, noch sind diese für die gegenständlichen Feststellungsverfahren vonnöten. Daß Sie darüber hinaus das zu dem Geburtszeitpunkt des Antragstellers jeweilig gültige RuStAG zu Grunde legen, freut mich zu lesen. Das nach wie vor gültige RuStAG ist schließlich jenes nach dem Stand vom 22. Juli 1913. Sämtliche danach implementierten Änderungen darin können bestenfalls den Status geltenden Rechts erlangt haben und sind auf meine Nachkommen und mich allein schon deshalb, sowie aufgrund des § 5 BGBEG nicht anwendbar. Sollten Sie dies anders sehen, sind mir binnen 2 Wochen bis spätestens zum *** entsprechende kostenpflichtige Ablehnungen gemäß Ihres geltenden Rechts zu erteilen."
Mal schauen, was dann passiert... Eine Sache noch, falls man Ihnen tatsächlich kostenpflichtige Ablehnungen "anbieten" sollte, dann nehmen Sie sie BITTE an! Eine solche wäre nämlich der Sargnagel schlechthin für die Verwaltung! Angedroht wurde diese schon öfter, aber noch nie erteilt, also bitte... wenn man sie Ihnen geben will, dann nehmen Sie sie... Wir warten schon lange auf die eine Behörde, die diese Dummheit tatsächlich begeht!
A: Verweigerten die Annahme? Das wird ja immer doller! Wir raten nicht umsonst inzwischen dazu, den Antrag vorzugsweise per Post zu stellen und wenn man schon dort hingeht, auf jeden Fall einen Zeugen mitzunehmen und am besten bei Bedarf ein Protokoll zu führen. Wir müssen endlich lernen, unsere Rechte auch durchzusetzen, dazu muß man sie allerdings erstmal so gut wie möglich kennen. In Ihrem Falle wäre die z.B. richtige Reaktion gewesen:
"Wie bitte, Sie verweigern die Annahme? Da ist dann wohl eine Fachaufsichts- und Diskriminierungsbeschwerde bei Ihrem Vorgesetzten fällig. Das ist mein Antrag, nicht ihrer... und Sie nehmen den genau so an, wie ich ihn stelle! Alles weitere haben Sie mir rechtsverbindlich in Schriftform mitzuteilen. Bitte bestätigen Sie mir hier und jetzt schriftlich den Eingang dieses Antrags." ... oder so ähnlich...
A: Nein, es gelten nur beglaubigte Auszüge aus den Geburtsregistern oder Familienstammbüchern. Wenn Sie die Möglichkeit haben, dann versuchen Sie es bei der Gemeinde dort direkt, ansonsten wenden Sie sich bitte an das Standesamt 1 in Berlin.
A: 1. Nein, in manchen Landratsämtern scheint der "Kampf" zunehmend härter zu werden. Bitte schreiben Sie denen folgendes, ohne dieses Beiblatt zu verwenden:
Der Antrag bzüglich der Feststellung der Staatsangehörigkeit meiner Person ist vollständig. Ich versichere, daß ich nie auf die von meinem / meiner Vater / Großvater / Mutter / Großmutter ererbte Staatsangehörigkeit verzichtet habe. Eine beglaubigte Kopie meines Führerscheins ist diesem Schreiben als Anlage beigefügt. Weiterer Erklärungen hierzu bedarf es nicht, da sämtliche Nachweise durch die eingereichten Urkunden erbracht wurden.
(Beziehen Sie sich nie auf die deutsche Staatsangehörigkeit, schreiben Sie immer von der ererbten Staatsangehörigkeit Ihres entsprechenden Vorfahren.)
2. Den Staatsangehörigkeitsausweis führen Sie gar nicht mit, höchstens als Kopie. Ja, Sie weisen sich mit dem Reisepaß aus. Den Personalausweis lassen Sie am besten einziehen und den Einzug lassen Sie sich schriftlich bestätigen. Schauen Sie bitte hierzu in das Personalausweisgesetz, insbesondere §§ 5 & 27.
PAuswG
A: Sie haben natürlich prinzipiell völlig recht, deshalb schreiben wir in solchen Fällen auch meistens "derzeit". Die BRD kann, darf und will dies aber nicht tun, sie kann nur in "DEUTSCH" einbürgern. Man wird unter Umständen sogar versuchen Ihren Antrag mit der Begründung eine ausländische Staatsangehörigkeit angenommen zu haben abschmettern.
A: Bitte melden Sie sich mit Ihrer Frage nochmal über unser Kontaktformular.
A: 1. Wir nehmen an, es geht um den Antrag, nicht um einen Ausweis.
2. Der Antrag auf unserer Seite ist vom BVA, also der entsprechenden Bundesbehörde und somit definitiv überall verwendbar und der richtige.
3. Warum und woraufhin wollten Sie die Urkunden prüfen lassen?
4. Bitte füllen Sie den Antrag gemäß unserer Anleitung aus, fügen Sie die beglaubigten Urkunden (auch Ihr Scheidungsurteil) bei, ohne Personalausweis- oder Reisepaßkopie und schicken Sie den Antrag einfach per Post dorthin. So vermeiden Sie unnötige Diskussionen und wenn man etwas von Ihnen will, dann muß man Ihnen das bei dieser Vorgehensweise schriftlich mitteilen.
5. Einen Grund müssen Sie nicht angeben.
6. Daß die Herrschaften nun auch mit Drohungen arbeiten hören wir leider immer öfter. Unter anderem deshalb raten wir ja auch dazu, nie alleine dort hinzugehen und im Idealfall bei Bedarf ein Protokoll zu führen.
7. DIE müßen IHNEN die gesetzliche Grundlage für ihr Vorgehen nennen, nicht umgekehrt! Also, immer danach fragen...
A: Bitte melden Sie sich über unser Kontaktformular.
A: Geben Sie zu den Aufenthaltszeiten bitte zunächst gar nichts an, weder im Inland noch im Ausland und reichen Sie den Antrag einfach wie beschrieben schriftlich ein, bitte nicht persönlich hingehen. Sollten Aufenthaltszeiten nachgefordert werden, dann geben Sie sie an und melden sich ggf. nochmal.
A: Wichtig ist zunächst, ob der spätere Mann Ihrer Uroma Ihren Opa als Kind angenommen hat. Wenn ja, dann leiten Sie sogar über dessen Linie ab (Nachweis der Annahme beifügen). Wenn nicht, dann geht es natürlich über Ihre Uroma weiter. Was wollen Sie in dem Falle da zusätzlich kenntlich machen? Es ergibt sich doch dann alles einerseits aus der Anlage V Ihres Opas (was Sie dort unter Punkt 3 ankreuzen) und andererseits aus den Urkunden selbst - und die zu prüfen ist schließlich Aufgabe der Behörde.
A: Dies sollten Sie vorher tun.
Sammlung der häufigsten und interessantesten Fragen auf einem Blick!